428 Fünfter Teil. Verkehrswesen. III. Eisenbahnwesen.
die Tarife zu genehmigen und die Gewährung von geheimen Tarifbegünstigungen bei
Strafe zu untersagen. Die Lauptgrundsähe des Eisenbahntarifwesens können durch
Gesetz festgestellt werden, während es sich empfiehlt, der Verwaltung insbesondere bei
Feststellung der Preise, der Güterklassifikation usw. tunlichste Freiheit zu belassen und
ihr die Möglichkeit zu gewähren, den Bedürfnissen von Lande! und Verkehr stets zu
folgen.*)
Die Eisenbahnfinanzpolitik ist eine verschiedene bei Staatsbahnen und Privat
bahnen. Die Staatsbahnen sind gleich den übrigen staatlichen Erwerbsanstalten zu
behandeln, d. h. die Überschüsse über die Ausgaben fließen den> Staate zu, etwaige
Mindererträgc sind aus anderen Staatsmitteln zu decken, die Einnahmen und Aus
gaben der Eisenbahnverwaltung sind in den Staatshaushalt aufzunehmen (Eisenbahnetat).
Die Eisenbahnverwaltung wird dahin zu streben haben, daß die Einnahmen der Eisen
bahnen mindestens hinreichen, um die Betriebsausgaben zu decken und das Anlage
kapital zu verzinsen. Es wird tunlichst zu vermeiden sein, daß die sonstigen Staats
einnahmen zur Verzinsung des Anlagekapitals der Eisenbahnen oder gar zur Deckung
der Betriebsausgaben mit herangezogen werden müssen. Ob die Verwendung von
Überschüssen über die Betriebsausgaben und Zinsen des Anlagekapitals zu allgemeinen
Staatszwecken oder zu besonderen Zwecken der Eisenbahn (Tilgung der Eisenbahn
kapitalschuld, Bau neuer Eisenbahnen, Bildung besonderer Reservefonds u. dgl.) oder
teils zu dem einen, teils zu dem anderen Zwecke zu erfolgen hat, hängt wesentlich
von der allgemeinen Finanzlage des Staates ab. Jedenfalls empfiehlt sich, daß ein
erheblicher Teil dieser Überschüsse ausschließlich den Zwecken der Eisenbahn dient.
Werden die Überschüsse guter Jahre zurückgelegt, so können sie zur Ausgleichung von
Mindererträgen schlechter Jahre verwendet werden, was u. a. auch die nützliche Folge
hat, daß die Schwankungen in den Einnahmen und Ausgaben der Eisenbahnen sich
in dem Staatshaushalt weniger fühlbar machen. Eine gesetzliche Regelung dieser
Frage ist zuerst versucht in dem Gesetze vom 4. Mai 1843 für die Verwaltung der
Eisenbahnen im Königreich Lannover, sodann in den preußischen Gesetzen vom 27. März
1882 betreffend die Verwendung der Zahresüberschüsse der Verwaltung der Eisenbahn-
angelegenheiten und vom 3. Mai 1903 betreffend Bildung eines Ausgleichsfonds für
die Eisenbahnverwaltung, im § 8 des schweizerischen Gesetzes vom 15. Oktober 1897
betreffend den Erwerb der Eisenbahnen usw. und dem Württembergischen Gesetze vom
29. Juli 1899 betreffend die Einrichtung eines Reservefonds der Staatseisenbahnen.
Zn den übrigen Ländern, in denen Staatsbahnen bestehen, wird von Fall zu Fall im
Staatshaushalt über die Überschüsse der Eisenbahnen Bestimmung getroffen.
Die Finanzverwaltung der Privatbahnen ist vom Staate zu beaufsichtigen. Soweit
der Staat die Privatbahnen unterstützt hat, ist es feine Aufgabe, dafür zu sorgen,
daß seine Beihilfen verzinst, getilgt und zurückgezahlt werden. Zu diesem Zweck sind
die Eisenbahnen zu verpflichten, dem Staate Rechnung abzulegen, Voranschläge über
Einnahmen und Ausgaben zu unterbreiten und auf Verlangen abzuändern. Der Staat
wird unter Ümständen, um sich seine Rechte zu sichern, selbst die Verwaltung der
Bahnen zu übernehmen haben. Die großen Kapitalien, die in Eisenbahnen angelegt
sind, und die wichtige Stellung, die die Eisenbahnen im öffentlichen Leben einnehmen,
bedingen es ferner, daß sie durch Gesetz oder durch ihre Konzessionen gezwungen werden
zur Rücklage von Reserve- und Erneuerungsfonds, und daß auch bei der Bemessung
der Dividende dem Staate eine Mitwirkung zusteht. Zn den Eisenbahnkonzessionen
vieler Staaten findet sich die Besttmmung, daß, wenn die Dividende einen gewissen
") Uber Liseubahntarifivesen vgl. aus neuerer Zeit z. L. Walter Lotz, verkebrs-
entwickluug ui Deutschland. (800—1900. Sechs volkstümliche Vorträge. Leipzig, B. <8. Tenbuer, (900.
5. 98—99. — G. m.