Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

428 Fünfter Teil. Verkehrswesen. III. Eisenbahnwesen. 
die Tarife zu genehmigen und die Gewährung von geheimen Tarifbegünstigungen bei 
Strafe zu untersagen. Die Lauptgrundsähe des Eisenbahntarifwesens können durch 
Gesetz festgestellt werden, während es sich empfiehlt, der Verwaltung insbesondere bei 
Feststellung der Preise, der Güterklassifikation usw. tunlichste Freiheit zu belassen und 
ihr die Möglichkeit zu gewähren, den Bedürfnissen von Lande! und Verkehr stets zu 
folgen.*) 
Die Eisenbahnfinanzpolitik ist eine verschiedene bei Staatsbahnen und Privat 
bahnen. Die Staatsbahnen sind gleich den übrigen staatlichen Erwerbsanstalten zu 
behandeln, d. h. die Überschüsse über die Ausgaben fließen den> Staate zu, etwaige 
Mindererträgc sind aus anderen Staatsmitteln zu decken, die Einnahmen und Aus 
gaben der Eisenbahnverwaltung sind in den Staatshaushalt aufzunehmen (Eisenbahnetat). 
Die Eisenbahnverwaltung wird dahin zu streben haben, daß die Einnahmen der Eisen 
bahnen mindestens hinreichen, um die Betriebsausgaben zu decken und das Anlage 
kapital zu verzinsen. Es wird tunlichst zu vermeiden sein, daß die sonstigen Staats 
einnahmen zur Verzinsung des Anlagekapitals der Eisenbahnen oder gar zur Deckung 
der Betriebsausgaben mit herangezogen werden müssen. Ob die Verwendung von 
Überschüssen über die Betriebsausgaben und Zinsen des Anlagekapitals zu allgemeinen 
Staatszwecken oder zu besonderen Zwecken der Eisenbahn (Tilgung der Eisenbahn 
kapitalschuld, Bau neuer Eisenbahnen, Bildung besonderer Reservefonds u. dgl.) oder 
teils zu dem einen, teils zu dem anderen Zwecke zu erfolgen hat, hängt wesentlich 
von der allgemeinen Finanzlage des Staates ab. Jedenfalls empfiehlt sich, daß ein 
erheblicher Teil dieser Überschüsse ausschließlich den Zwecken der Eisenbahn dient. 
Werden die Überschüsse guter Jahre zurückgelegt, so können sie zur Ausgleichung von 
Mindererträgen schlechter Jahre verwendet werden, was u. a. auch die nützliche Folge 
hat, daß die Schwankungen in den Einnahmen und Ausgaben der Eisenbahnen sich 
in dem Staatshaushalt weniger fühlbar machen. Eine gesetzliche Regelung dieser 
Frage ist zuerst versucht in dem Gesetze vom 4. Mai 1843 für die Verwaltung der 
Eisenbahnen im Königreich Lannover, sodann in den preußischen Gesetzen vom 27. März 
1882 betreffend die Verwendung der Zahresüberschüsse der Verwaltung der Eisenbahn- 
angelegenheiten und vom 3. Mai 1903 betreffend Bildung eines Ausgleichsfonds für 
die Eisenbahnverwaltung, im § 8 des schweizerischen Gesetzes vom 15. Oktober 1897 
betreffend den Erwerb der Eisenbahnen usw. und dem Württembergischen Gesetze vom 
29. Juli 1899 betreffend die Einrichtung eines Reservefonds der Staatseisenbahnen. 
Zn den übrigen Ländern, in denen Staatsbahnen bestehen, wird von Fall zu Fall im 
Staatshaushalt über die Überschüsse der Eisenbahnen Bestimmung getroffen. 
Die Finanzverwaltung der Privatbahnen ist vom Staate zu beaufsichtigen. Soweit 
der Staat die Privatbahnen unterstützt hat, ist es feine Aufgabe, dafür zu sorgen, 
daß seine Beihilfen verzinst, getilgt und zurückgezahlt werden. Zu diesem Zweck sind 
die Eisenbahnen zu verpflichten, dem Staate Rechnung abzulegen, Voranschläge über 
Einnahmen und Ausgaben zu unterbreiten und auf Verlangen abzuändern. Der Staat 
wird unter Ümständen, um sich seine Rechte zu sichern, selbst die Verwaltung der 
Bahnen zu übernehmen haben. Die großen Kapitalien, die in Eisenbahnen angelegt 
sind, und die wichtige Stellung, die die Eisenbahnen im öffentlichen Leben einnehmen, 
bedingen es ferner, daß sie durch Gesetz oder durch ihre Konzessionen gezwungen werden 
zur Rücklage von Reserve- und Erneuerungsfonds, und daß auch bei der Bemessung 
der Dividende dem Staate eine Mitwirkung zusteht. Zn den Eisenbahnkonzessionen 
vieler Staaten findet sich die Besttmmung, daß, wenn die Dividende einen gewissen 
") Uber Liseubahntarifivesen vgl. aus neuerer Zeit z. L. Walter Lotz, verkebrs- 
entwickluug ui Deutschland. (800—1900. Sechs volkstümliche Vorträge. Leipzig, B. <8. Tenbuer, (900. 
5. 98—99. — G. m.
	        
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