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Aus dem Erledigungssschein ersieht das E ing ang s -
a m t,, daß die bei ihm im Begleitscheinausfertigungsbuch fest-
gehaltene Sendung bis zum Schlusse richtig behandelt und
demnach dieser einzelne Fall ordonungsmäßig abgewickelt wor-
den ist. Es vermerkt die Erledigung in jenem Buch und gibt
die von dem Begaleitscheinnehmer oder dem Warenführer ge-
leistete Sicherheit zurück (§8 55 Z.B.O.).
Geht aber nach Ablauf der Gestellungsfrist kein Erledi-
gungsschein bei dem Ausfertigungsamt ein, so forscht es zu-
nächst bei dem Erledigungsamt und, wenn das Gut dort nicht
angekommen ist, bei dem Begleitscheinnehmer oder dem Bür-
gen nach dem Verbleib der Ware. Wenn auch diese Personen
keinen zufriedenstellenden Aufschluß geben können, zieht das
Amt von ihnen als den Haftenden den Zoll ein und ver-
anlaßt nötigenfalls das Strafverfahren gegen den Waren-
führer oder den sonstigen Schuldigen (§8 56 Z.B.O.).
Für B e gl eit schein ware, die erweislich während
der Beförderung d ur < Zu f all zu gr un d e geg an-
g en ist, wird Zoll nicht erhoben, z. B. für ausgelaufenen
Wein, ebensowenig für verdorben oder zerbrochen angekom-
mene. In diesem Falle ist sie, wenn es noch erforderlich er-
scheint, unter amtlicher Aufsicht gänzlich zu vernichten oder in
Ware einer zollfreien Gattung umzuwandeln. Beschädigte
Holzwaren z. B. sind zu Brennholz zu zerschlagen (§ 48
V.Z.G. und § 7 letzter Satz Z.T.G. mit § 44 Z.B.O.).
_ Sowolhl die Ausfertigung als auch die Erledigung von
Begleitscheinen gehören zu den V erf ahr ens ar t en, die
nicht jedes beliebige Zollamt vornehmen darf. Ebenso wie die
früher erwähnte Befugnis, bestimmte War eng attung en
zu verzollen, müssen auch die Befugnisse zu diesen Verfahrens-
arten – entweder beide zusammen oder nur eine davon ~ im
Falle des Bedürfnisses dem in Betracht kommenden Zollamt
erst durch das Landesfinanzamt verliehen werden (§ 5
Z.B.O.), worauf sie bekanntgemacht und in das Ümterver-
zeichnis aufgenommen werden. Über die Befugnisse der
H a u p t zollämter in dieser Hinsicht geben 88 128 Abs. 2 und
151 Abs. 2 und 5 V.Z.G. Auskunft. Einen einzelnen Fall
von Erledigung eines Begleitscheines bei einem unbefugten
Amte kann jedes Hauptzollamt, auch ein sselbst nicht zu dieser
Verfahrensart befugtes, genehmigen (Erlaß des Preuß. Fin.
Min. vom 4. 114. 1911 UI 17 255).