Full text : Baugenossenschaften und der Berliner Spar- und Bauverein

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schon  daraus,  daß  eine  weit  größere  Nachfrage  nach  kleinen
Wohnungen  vorhanden  ist,  als  nach  großen.  Der  Vermieter
der  kleinen  Wohnungen  kann  daher  seine  wirtschaftliche
Überlegenheit  dem  Mieter  gegenüber  voll  zur  Geltung  bringen
und  sie  im  Mietsvertrage  zum  Ausdruck  gelangen  lassen.
Das  Mietsrecht  müßte  daher  vor  allem  in  der  Weise  geregelt
werden,  daß  ein  wirksamer  Schutz  für  die  kleinen  Mieter  ermöglicht ­
  wird.')
Wenn  wir  auch  die  Probleme,  welche  die  Wohnungsfrage
ausmachen,  nur  flüchtig  gestreift  haben,  so  erhellt  doch  aus
der  obigen  Erörterung,  daß  es  mannigfache  wirtschaftliche,
soziale  und  rechtliche  Faktoren  sind,  welche  dabei  in  Betracht ­
  kommen.  Hieraus  folgt  aber  wiederum,  daß  ein  Zusammenwirken ­
  vieler  Kräfte  nötig  ist,  um  eine  Lösung  der
Wohnungsfrage  anzustreben.  Es  handelt  sich  hier  um  ein
Zusammenwirken  von  Staatshülfe,  (einschließlich  der  Gemeinden), ­
  Selbsthülfe  und  Gesellschaftshülfe.
Die  oben  angedeuteten  Maßregeln  der  Gesetzgebung  und
der  Politik,  denen  sich  noch  andere  angliedern,  wie  die  der
Zonenenteignung  und  der  Stadterweiterung 2 ),  des  Wohnungsbaues ­
  für  Arbeiter  und  Beamte  bilden  den  Gegenstand  der
Staatshülfe,  wie  sie  von  den  öffentlich  rechtlichen  Körperschaften ­
  ausgeübt  werden  soll.  Die  Gesellschaftshülfe  bedeutet ­
  die  Mitwirkung  verschiedener  sozialer  Schichten  an  der
Lösung  der  Wohnungsfrage.  Es  handelt  sich  hier  um  die
Gründung  gemeinnütziger  Vereine  und  Aktiengesellschaften,
welche  den  Bau  kleiner  und  billiger  Wohnungen  bezwecken,
um  die  Gründung  von  Mietsvereinen,  welche  die  Interessen
des  Mieters  gegenüber  dem  Vermieter  zu  vertreten  haben,  um
die  Organisation  von  Reform  vereinen  mit  weitergehendem  Programm, ­
  wie  z.  B.  des  Vereins  „Reichs-Wohnungsgesetz“,  um
eine  agitatorische  und  erziehliche  Tätigkeit  in  Wort  und
Schrift  und  dergleichen  mehr.
Die  Staats-  und  Gesellschaftshülfe  soll  aber  dazu  dienen,
die  Wirksamkeit  der  Selbsthülfe  zu  ermöglichen  und  zu
steigern,  denn  ohne  die  Mitwirkung  derjenigen  Klassen,  welche
fl  Schriften  des  Vereins  Reichswohnungsgesetz,  Heft  4.
2 )  Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik  Bd.  95,  S.  113.
            
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