Full text: Baugenossenschaften und der Berliner Spar- und Bauverein

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schon daraus, daß eine weit größere Nachfrage nach kleinen 
Wohnungen vorhanden ist, als nach großen. Der Vermieter 
der kleinen Wohnungen kann daher seine wirtschaftliche 
Überlegenheit dem Mieter gegenüber voll zur Geltung bringen 
und sie im Mietsvertrage zum Ausdruck gelangen lassen. 
Das Mietsrecht müßte daher vor allem in der Weise geregelt 
werden, daß ein wirksamer Schutz für die kleinen Mieter er 
möglicht wird.') 
Wenn wir auch die Probleme, welche die Wohnungsfrage 
ausmachen, nur flüchtig gestreift haben, so erhellt doch aus 
der obigen Erörterung, daß es mannigfache wirtschaftliche, 
soziale und rechtliche Faktoren sind, welche dabei in Be 
tracht kommen. Hieraus folgt aber wiederum, daß ein Zu 
sammenwirken vieler Kräfte nötig ist, um eine Lösung der 
Wohnungsfrage anzustreben. Es handelt sich hier um ein 
Zusammenwirken von Staatshülfe, (einschließlich der Ge 
meinden), Selbsthülfe und Gesellschaftshülfe. 
Die oben angedeuteten Maßregeln der Gesetzgebung und 
der Politik, denen sich noch andere angliedern, wie die der 
Zonenenteignung und der Stadterweiterung 2 ), des Wohnungs 
baues für Arbeiter und Beamte bilden den Gegenstand der 
Staatshülfe, wie sie von den öffentlich rechtlichen Körper 
schaften ausgeübt werden soll. Die Gesellschaftshülfe be 
deutet die Mitwirkung verschiedener sozialer Schichten an der 
Lösung der Wohnungsfrage. Es handelt sich hier um die 
Gründung gemeinnütziger Vereine und Aktiengesellschaften, 
welche den Bau kleiner und billiger Wohnungen bezwecken, 
um die Gründung von Mietsvereinen, welche die Interessen 
des Mieters gegenüber dem Vermieter zu vertreten haben, um 
die Organisation von Reform vereinen mit weitergehendem Pro 
gramm, wie z. B. des Vereins „Reichs-Wohnungsgesetz“, um 
eine agitatorische und erziehliche Tätigkeit in Wort und 
Schrift und dergleichen mehr. 
Die Staats- und Gesellschaftshülfe soll aber dazu dienen, 
die Wirksamkeit der Selbsthülfe zu ermöglichen und zu 
steigern, denn ohne die Mitwirkung derjenigen Klassen, welche 
fl Schriften des Vereins Reichswohnungsgesetz, Heft 4. 
2 ) Schriften des Vereins für Sozialpolitik Bd. 95, S. 113.
	        
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