Full text: Baugenossenschaften und der Berliner Spar- und Bauverein

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sechsmonatliche Kündigung verlangen kann und daß er erst 
genötigt ist, nach einem halben Jahre die ihm anvertrauten 
Gelder auszuzahlen, so erscheint es nicht wahrscheinlich, daß 
ihm große Yerlegenheiten aus einer solchen Kapitalanlage 
erwachsen können. Bisher sind jedenfalls derartige Schwierig 
keiten noch nicht vorgekommen. 
VI. 
Das Mietsverhältnis. 
Sobald ein Haus fertiggestellt ist und die Wohnungen 
vermietet werden können, muß der Vorstand jedem Genossen 
den Tag der Vermietung sowie der Besichtigung der Woh 
nungen und die Mietpreise für jede einzelne Wohnung recht 
zeitig mitteilen. Damit die Genossen ihre bisher inne ge 
habten Wohnungen kündigen können, wird der Tag der Ver 
mietung so gewählt, daß er spätestens ein Vierteljahr und 
zwei Wochen vor dem Zuzugstermin liegt. In jeder Wohnung 
wird an sichtbarer Stelle eine Karte ausgehängt, auf welcher 
Nummer und jährlicher Mietspreis der Wohnung angegeben sind. 
Die Vermietung der Wohnungen geschieht durch Ver 
losung. Jeder Genosse enthält für jedes Jahr seiner Mitglied 
schaft ein Los. Diejenigen Mitglieder, welche länger als fünf 
Jahre dem Verein angehören, erhalten für jedes weitere Jahr 
ihrer Mitgliedschaft zwei Lose. Ist die Frau des Bewerbers 
auch Mitglied, so werden die Lose der Frau denjenigen des 
Mannes hinzugerechnet. Der Mietsvertrag wird nur mit dem 
Bewerber abgeschlossen, auf den das Los gefallen ist. 
In bereits bewohnten Häusern besorgt der Verwalter die 
Vermietung oder Verlosung der freiwerdenden Wohnungen 
nach den gleichen Grundsätzen, welche für die neuen Woh 
nungen gelten. Es werden aber nur diejenigen zur Verlosung 
eingeladen, welche sich für die Art der zur Verlosung kommen 
den Wohnung in die Bewerberliste haben eintragen lassen. 
Der Verwalter jedes Hauses hat eine Liste zu führen, in 
die Buchnummer, Name, Stand und Wohnung der Bewerber, 
sowie die Art der für sie in Frage kommenden Wohnungen, 
einzutragen sind. Für diese Eintragung müssen die Bewerber 
zur Deckung der Unkosten eine Gebühr von 50 Pf. zahlen.
	        
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