Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 147 
setzungen der einstweiligen Verfügung oder des Arrestes ge 
geben sind, ein ausführliches, an viele Formen gebundenes 
Erkenntnisverfahren vorausgehen, dem vor allem die straffe 
Konzentration fehlt x ). Entscheidend ist, daß der Zivilprozeß 
feinem Wesen nach den besonderen Vorfällen des Tarislebens 
nicht oder nur schwer gerecht werden kann. Denn es handelt 
sich in vielen Fällen des Ungehorsams nicht um Einzel 
beziehungen und Einzelakte, sondern um organisatorische 
Maßnahmen. Man denke z. B. an die Bestimmung, daß 
die tarifbeteiligten Arbeitgeber verpflichtet sind, in ihren Be 
trieben Arbeiterausschüsse einzurichten, für die eine besondere 
Geschäftsordnung hergestellt werden soll und bestimmte 
Wahlen, die von Zeit zu Zeit stattfinden müssen, vorgeschrieben 
sind. Wie soll und kann diese Pflicht des Arbeitgebers im 
Wege des Zivilprozesses erzwungen und durchgeführt werden? 
Und wenn auch eine Erzwingung und Durchführung an 
sich technisch denkbar wäre, wie könnte es zivilprozessual 
erreicht werden, daß die vorgesehene Einrichtung schnell und 
sachentsprechend ins Leben tritt? 
Darum sollten wir hier nicht an die privat 
rechtliche Seite der Exekutionspflicht, sondern an 
ihre öffentlichrechtliche Funktion denken (S. 129). 
Dieser Gedanke führt dazu, die Nichterfüllung der Exekution im 
Falle des Ungehorsams als die Verletzung einer öffentlich - 
rechtlichenPflicht anzusehen, die die Vertragsorganisation 
zur Aufrechterhaltung des Tarifvertrags schuldet. Die Er 
füllung einer solchen Pflicht steht nicht unter der Kontrolle 
des Zivilprozesses, sondern des Verwaltungsverfahrens. 
Das Mittel, das hierbei in Betracht kommt, ist der Ver 
waltungszwang. Ihm eignet die Freiheit und Geschmeidig 
keit, die wir beim Zivilprozeß vermissen ^), und er hat auch 
tz Vgl. dazu namentlich Wach, Grundfragen und Reform des Zivil 
prozesses S. 16. 
2 ) Vgl. dazu die Worte von O. Mayer: „Practica est multiplex, 
das gilt von der Verwaltung vor allem. Zum Unterschied von der strengen 
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