Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

150 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
über die fabrikmäßige Arbeitszeit hinaus mit nach Hause zu 
nehmen. Es geschieht doch. Beauftragte der Tarifbehörde 
nehmen dem Betroffenen die Arbeit, die er mitnimmt, weg. 
b) Die Ersatzvornahme. Bei ihr nimmt die Tarifbehörde 
an Stelle dessen, der nach dem Tarif etwas zu tun hat, es 
aber nicht tut, die tarifnötige Handlung selbst vor. Z. B.: 
In dem Tarifvertrag ist die Vornahme einer bestimmten 
Schutzvorrichtung vorgesehen. Der Arbeitgeber kommt dieser 
Pflicht nicht nach. Die Tarifbehörde läßt sie durch einen 
Dritten an seiner Statt vornehmen und treibt die Kosten 
von dem Pflichtigen bei. Oder im Tarif ist ein Arbeiter 
ausschuß mit einer von ihm zu errichtenden Geschäftsordnung 
und mit einer bestimmten Organisation vorgeschrieben. Die 
Geschäftsordnung wird aber nicht errichtet und die Organe 
des Ausschusses werden nicht bestellt. Dann kann die Tarif 
behörde die Geschäftsordnung errichten und die Organe be 
stellen ft. 
o) Die Exekutivstrafe. Sie ist ein Mittel des Zwangs, 
nicht der Sühne. Sie soll indirekt eine Leistung erzwingen, 
die nach dem Tarif einem Beteiligten obliegt. Z. B.: Ein 
Arbeiter arbeitet trotz tariflichen Verbots bei einem Arbeit 
geber unter dem tariflichen Lohn. Die Tarifbehörde gibt ihm 
bei Meidung einer Strafe auf, das Arbeitsverhältnis zu 
lösen oder tarifmäßig herzustellen. Oder ein Arbeitgeber 
bringt eine tarifwidrige Arbeitsordnung mit dem Tarif 
vertrag nicht in Übereinstimmung. Die Tarifbehörde erzwingt 
die Herstellung eines tarifmäßigen Zustandes durch Androhung 
einer Strafe. 
d) Die Ersatzbestimmung. In vielen Tarifverträgen wird 
der Abschluß weiterer Abreden vorgesehen, z. B. es wird die 
Festsetzung der Lokalzuschläge den Ortstarifen überlassen, oder 
es wird die Regelung der Mittagspause einer Vereinbarung 
des Arbeitgebers mit dem Arbeiterausschuß überwiesen. Kommt 
-) Vgl. z. B. §§ 329, 356, 689 RVO. S. auch den Entwurf Wölb- 
ling z 15.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.