Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Zweiter Abschnitt. Tie Selbstexekution des Tarifvertrags. 149 
getan, oder wenn sie zwar alles getan hat, zu einem Erfolg 
aber nicht gekommen ist *). Dann muß die Vertragsorganisation 
den behördlichen Eingriff zulassen, wie es der staatliche Selbst 
verwaltungskörper muß, wenn eine Handlung geboten ist, 
die er durch sein Mittel nicht erreichen kann 2 ), und ihre Mit 
glieder sind dem staatlichen Rechtszwang preisgegeben. Es 
ist derselbe Rechtsgedanke, den wir bei der Sicherung des 
Rechtsschutzes der Grundherrschaften, Innungen und Zünfte 
antrafen: Der Verband hat den Rechtsschutz, versagt er aber, 
so tritt an seine Stelle der Staat (vgl. S. 132 ff.). 
Die einzelnen Mittel und Formen des Tariszwangs 
werden im Gesetz erschöpfend nicht festgelegt werden können. 
Denn es gilt hier dasselbe, was vom Verwaltungszwang im 
allgemeinen gilt. Es stehen ihm begrifflich alle Mittel zur 
Verfügung, die seinem Zwecke dienen 2 ). Insbesondere sind 
in Anlehnung an die Verwaltungsgesetze folgende Mittel ins 
Auge zu fassen ft: 
a) Der unmittelbare Zwang. Er richtet sich gegen das 
Vermögen und die Person des durch ihn Betroffenen. Z. B.: 
Der Arbeitgeber läßt eine Baubude in tarifwidrigem Zustande 
stehen. Diese Baubude wird durch Beauftragte der Tarif 
behörde beseitigt. Oder: Es ist tariflich verboten, Arbeit 
tz Vgl. dazu Rosin, Das Recht der öffentlichen Genossenschaft S. 24. 
Was Rostn allgemein über die Exekutionspflicht der öffentlichen Genossenschaft 
dem Staate gegenüber sagt, ist analog hier anzuwenden: „Endlich bedarf 
es noch der Hervorhebung, daß die öffentliche Genossenschaft dem Staate 
zur Erfüllung ihres Zweckes, nicht bloß dazu verpflichtet ist, ihren Willen 
und ihre Kräfte in dieser Richtung geltend zu machen. Die öffentliche Ge 
nossenschaft hat also ihrer Pflicht nicht genügt, wenn sie, selbst unter Auf 
wendung aller ihrer Kräfte, ihre Aufgaben nicht erfüllen kann." 
2 ) Vgl. dazu Rosin a. a. O. S. 114. 
3 ) Hofacker, Das Verhältnis der Exekutivstrafe zu den Kriminal 
strafen nach dem geltenden Rechte, Verwaltungsarchiv XIV S. 450; An 
schütz, Das Recht des Verwaltungszwangs in Preußen, ebd. I S. 461: 
„Welche Zwangsprozeduren hiernach im einzelnen Falle anzuwenden sind, 
ist eine Frage administrativen Ermessens." 
4 ) Vgl. dazu allgemein FI ein er, Institutionen des Deutschen Ver 
waltungsrechts S. 204 ff., 209 ff.
	        
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