Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

148 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
die entschlossene Schlagkraft, die der Tarifvertrag seinem 
Wesen nach braucht *). Der Verwaltungszwang ist besonders 
auf die Erzwingung von Handlungen eingestellt^). Diese 
Vorzüge haben den Gesetzgeber schon längst selbst in solchen 
Fällen zu seiner Anwendung veranlaßt, in denen es sich nur 
um privatrechtliche Gegenstände handelt. Die Alleinherrschaft 
des zivilprozessualen Prinzips besteht nicht mehr. Der Zweck 
entscheidet auch über die Art des Verfahrens^). 
Im Hinblick auf seinen Beruf, dem Tarifvertrag zu 
dienen, nennen wir das erwähnte Mittel des Verwaltungs 
verfahrens Tarifzwang. Er wird sich in weitem Maße 
nach seinem Urbilde richten können. Doch ist natürlich seine 
Sonderausgabe für die Zwecke des Tarifvertrags im Auge 
zu behalten, sodaß die Regeln des Verwaltungszwangs nicht 
blindlings auf ihn übertragen werden dürfen. 
2. 
Der Tarifzwang tritt ein. wenn die Selbstexekution 
wegen Ungehorsams versagt. Sie hat versagt, wenn die Ver 
tragsorganisation nichts oder nur Mangelhaftes zur Abhilfe 
und etwas förmlichen Frau Justitia muß die Verwaltung sich dem Reichtum 
des Lebens, dem sie entgegensteht, freier und leichter anschmiegen können" 
(zitiert nach Spiegel. Die Verwaltungsrechtswissenschaft S. 113 Anm. 43). 
1 ) Man sagt treffend, daß das Verwaltungsverfahren „mit der Exekution 
beginne" (Stein a. a. O. S. 58). 
2 ) Vgl. Stein a. a. O. S. 47: „Die Verwaltung dagegen, die vor 
allem zu dem Zwecke eingreift, um auf das Verhalten des einzelnen einzu 
wirken, hat unendlich viel öfter mit der Erzwingung von Handlungen zu 
tun. als mit der Beitreibung von Geldschulden." 
s ) Vgl. dazu die treffenden Worte Spiegels a. a. O. S. 83: „Das 
Verfahren ist die Form für die behördliche Tätigkeit, und soll diese ersprieß 
lich sein, so muß die Form ihrem Zweck entsprechen. Auch hier ist es der 
Geist, der sich den Körper baut. Es kann deshalb nicht einen einzigen 
inoäno xroosäsnäi für die obrigkeitlichen Behörden, sondern es muß ihrer 
eine ganze Reihe geben. Je mehr das Verfahren von seinem Gegenstände 
beeinflußt wird, je enger es seinen speziellen Aufgaben angepaßt ist, desto 
vollkommener ist es. Zu dieser so naheliegenden Erkenntnis versperrt uns 
die herkömmliche einseitige Pflege des Zivilprozeffes den Weg."
	        
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