I. Das Problem des Tarifrechts und die legislative Rechtswissenschaft. ^
die der Positivismus im Recht ihr zumutet, und nimmt An
teil an dem Aufbau neuer sozialer Formen.
2.
Wie ist legislative Rechtswissenschaft möglich? Was be
deutet sie?
Die Aufgabe der legislativen Rechtswissenschaft besteht
nicht darin, die Berechtigung sozialer Bestrebungen zu prüfen
und aus Prinzipien Formen für sie abzuleiten. Die Frage
nach der Richtigkeit sozialen Wollens ist ausschließlich ein
Problem der Sozialphilosophie. Deren Aufgabe ist es, wenn
dies überhaupt wissenschaftlich möglich ist, den Wert sozialer
Bestrebungen auszusprechen und damit oberste Richtpunkte
für die soziale Entwicklung zu entwerfen.
Die legislative Rechtswissenschaft nimmt die sozialen Be
strebungen als gegeben hin. Es genügt ihr, daß sie als
Bestrebungen bestehen, auf die Menschen Wert legen. Sie
ist darin der historischen Wissenschaft verwandt. Auch diese
nimmt die Stoffe auf, wie sie sie vorfindet, ohne ein
Werturteil über sie abzugeben ft. Die rechtswissenschastliche
Ausgabe gegenüber den vorhandenen sozialen Bestrebungen
besteht darin, diese Bestrebungen in ihren recht
lichen Bedingungen mit sich selbst in Einklang
zu bringen. Welche rechtliche Formen müssen vorhanden
sein, damit sich bestimmte soziale Zwecke ohne Widerspruch
und Hemmung verwirklichen können? Diese Frage allein
legt sich die legislative Rechtswissenschaft vor. Sie wertet
nicht, sie gestaltet. Sie ist das Wollen des sonst schon Ge
wollten. Wenn sie zum Beispiel die Kartelle oder Berufs
vereine, die zweifellos ein Gegenstand legislativer Rechts
wissenschaft sind, zu untersuchen hätte, so könnte sie nicht
deren Berechtigung oder Nichtberechtigung dartun, sondern
nur die rechtlichen Formen aufzeigen, in denen sich deren
*) Vgl. dazu Rickert, Kulturwissenschaft und Naturwissenschaft,
3. Aufl., 1915, S. 86 ff.