Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

] 84 Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht. 
Dezentralisierung Raum geben und den Gedanken der Laien 
beteiligung weiterführen muß. Denn nur auf diese Weise 
gewinnt der Richter den Blick auf das soziale Ganze, der ihn 
befähigt, die Eigenart des besonderen Falles zu erkennen, 
das Volk aber das Vertrauen, daß die richterliche Entscheidung 
auf der Erwägung aller Interessen beruht und deswegen 
keine Willkür ist. Aber auch wenn diese Voraussetzungen 
erfüllt sind, ist die Verwendung des freien Rechtsgedankens 
beschränkt. Das gesellschaftliche Bedürfnis, das auf dem einen 
Gebiete zu freiem Rechte führt, treibt auf anderem Gebiet 
zu detailliertem, zwingendem Recht. Es kommt immer auf 
die Natur der Beziehungen an, die geregelt werden müssen, 
auf die Anschauungen, die sie begleiten, auf die Widerstände, 
die zu überwinden sind. Man muß auch daran denken, daß 
die Gesetze nicht in erster Linie für den Richter, sondern 
für das Leben da sind. Das Leben aber braucht in vielen 
Fällen die vorausbestimmende Norm, damit es sich danach 
richten kann. Es will nicht warten, bis sich ein Gerichts 
gebrauch entwickelt hat, der dieses Bedürfnis befriedigt. Und 
ist es denn sicher, daß der Gerichtsgebrauch immer eine 
bessere Würdigung des sozial Zweckvollen enthält als das 
bindende Gesetz? 
Schließlich soll die staatliche Gesetzesbilduug beweglicher 
gemacht werden, damit sie den Wechselfällcn des Lebens besser 
folgen kann. Man hat die Forderung erhoben st, künftighin 
mehr wie bisher ..Privatrechtsverordnungen" zu erlassen. 
Diese Rechtsverordnungen sollen durch einseitige Verfügung 
der Staatsgewalt ohne Mitarbeit des Parlaments, wenn 
auch mit seiner Genehmigung, zustande kommen. Die Rechts 
verordnung kann in der Tat beweglicher sein als das Gesetz. 
Denn ihr Zustandekommen hat weniger Widerstände zu über 
winden. Das zeigte die Kriegszeit, in der auf Grund des 
Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft- 
*) Heck, Gesetzesauslegung und Jntereffenjurisprudenz, ArchZivPrax. 
Bd. 112 S. 320 ff.
	        
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