Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

I. Soziale Selbstbestimmung im Recht. 
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lichen Maßnahmen vom 4. August 1914 durch Rechtsverord 
nungen Aufgaben auch des Privatrechts und des Zivilprozesses 
gelöst worden sind, von denen man zweifelhaft sein kann, 
ob sie ebenso rasch und zweckmäßig durch Gesetz hätten gelöst 
werden können. Andrerseits zeigt die Geschichte des Arbeiter 
schutzes, die sich zu einem großen Teil in Rcchtsverordnungen 
des Bundesrats, der Regierungspräsidenten, der unteren 
Polizeibehörden bewegt, daß die Rechtsverordnung keineswegs 
immer die Vorteile verbürgt, die jene Anschauung voraussetzt. 
Die Bureaukratisierung des Lebens, die man dem Gesetze vor 
wirft, kann ebenso in einem System von Rechtsverordnungen 
zutage treten. Es liegt dies daran, daß die Behörden, denen 
die Befugnis zum Erlaß solcher Verordnungen zugeteilt ist, 
überlastete Zentralbehörden sind, und daß die Beteiligten 
selbst keinen Einfluß auf ihr Zustandekoinmen und ihren 
Inhalt haben. Wollte man also das Institut der Rechts 
verordnung neu aufleben lassen und ihr einen noch weiteren 
Umfang geben, als dies heute der Fall ist, so wäre eine 
wesentliche Voraussetzung dafür die Schaffung von Spezial 
behörden und die Heranziehung der Beteiligten bei ihrem 
Erlaß. Die Verwendung der Rechtsverordnung in dieser Weise 
ist möglich und durch die Entwicklung mancher Lebensgebiete 
geboten. Sie kann dann die Vorteile haben, die man an 
strebt. Ohne diese Voraussetzung werden ihr immer enge 
Grenzen durch parlamentarische Machtansprüche gezogen 
fein. Das Parlament wird nicht ohne weiteres einwilligen, 
die rechtliche Entwicklung wichtiger Lebensgebiete dem Ver 
ordnungswege zu überlassen. Deswegen machen sich auch 
heute schon Stimmen gegen die weitere Verwendung der 
Rechtsverordnung auf dem Gebiete des Arbeiterschutzes geltend. 
So schreibt JastronO): ..Wenn man in einem Polizeigesetz 
verlangen würde, die Polizei müsse das Recht haben, nicht 
etwa im Wege der Verordnung, sondern sogar im Wege ein- 
') A. a. O. S. 512 f.
	        
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