Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht. 
sacher Polizeiverfügung, einem Bürger vorzuschreiben, wie 
lange er täglich arbeiten dürfe, — welches reaktionäre Parla 
ment würde so reaktionär sein, daß es eine Polizeigewalt, 
die dem einen verbieten kann, was sie dem anderen erlaubt, 
in dieser Allgemeinheit zugeben oder auch nur in Erwägung 
ziehen würde? Wenn aber dieselbe Bestimmung in einem 
Arbeiterschutzgesetz enthalten ist, so nimmt sie sogar ein 
Parlament au, das stolz darauf ist, eilte reaktionäre Mehr 
heit soeben beseitigt zu haben. Und es gibt zurzeit iu 
Deutschland wohl nur wenige Leute, die wissen, daß dies seit 
der Novelle vom 27. Dezember 1911 bei uns in der Tat 
rechtens ist." Solche Einwände werden auf dettjeuigen Ge 
bieten am lebhaftesten und erfolgreichsten sein, auf denen der 
Widerspruch zwischen Recht und Gesellschaft am stärksten ist. 
3. 
Die Wirksamkeit der bisherigen Versuche zur Milderung 
des Widerspruchs zwischen Recht und Gesellschaft ist also be 
schränkt und fraglich. Der Grund dafür liegt darin, daß sie 
den Keim des Widerspruchs, die Trennung der rechtsetzenden 
von der rechterzeugenden Kraft, nicht berühren. Dies ver 
mag nur eine unmittelbare Rechtsbildung, die 
diese Trennung aufhebt. Eine solche Rechtsbildung 
enthält der Tarifvertrag. Denn sein Grundgedanke ist, 
daß freiorganisierte gesellschaftliche Kräfte un 
mittelbar und planvoll objektives Recht erzeugen 
und selbsttätig verwalten. 
Wir nennen diesen Gedanken die Idee der sozialen 
Selbstbestimmung im Recht. 
Diese Idee ruht auf Kräften, die heute auf vielen Gebieten 
und in mannigfachen Formen wirksam sind. Man braucht nur 
an Kartelle, Lieferungsbedingungen und Formularverträge, an 
Vereinbarungen zwischen Produzenten-und Abnehmergruppen, 
an Konventionen aller Art zu denken, von denen das soziale 
Leben unserer Zeit erfüllt ist. Überall ist das gleiche Streben
	        
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