Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

I. Soziale Selbstbestimmung im Recht. 
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Rechtserzeugung, sondern auch die Rechtsverwaltung den Be 
teiligten selbst in die Hand gibt. Die eigene Rechtsverwaltung 
der beteiligten Kreise, wie sie in dem Gedanken der Selbst 
exekution liegt, erfolgt unter der Aufsicht des Staates. 
Diese Aufsicht sichert die Funktion der Rechtsverwaltung. 
Sie läßt den Beteiligten die Freiheit, selbst ihre Angelegen 
heiten zu verwalten, nicht aber die Freiheit, sie nicht zu 
verwalten. Denn diese Freiheit liegt im allgemeinen gesell 
schaftlichen Interesse. Bleibt sie ohne Betätigung, so ist es 
verletzt. Darum bietet der Staat die Gewähr, daß das 
von den Beteiligten geschaffene Recht auch zur Durchsetzung 
gelangt. Die Form, in der er die Aufsicht übt, kann ver 
schieden sein. Wie die Betrachtung der rechtlichen Ordnung 
der Selbstexekution des Tarifvertrags ergibt, kann er sie in 
der Weise üben, daß er eigene Behörden in der Reserve 
hält, die erst eingreifen, wenn die Beteiligten versagen. 
So sichert der Staat die geregelte Verwaltung, führt sie 
aber nicht unmittelbar. Diese Zurückhaltung ist keine Aus 
schaltung. 
Man kann die Änderung, die der Gedanke der sozialen 
Selbstbestimmung im Verhältnis des Staates zum Rechte 
herbeiführt, kurz als den Übergang des Rechts aus staatlichem 
Privatrecht in soziales Verfassungsrecht bezeichnen. 
Der Staat verzichtet darauf, Entscheidungs- 
normen im einzelnen zu geben, er begnügt sich 
damit, Formen den Beteiligten zur Verfügung 
zu stellen, in denen sie selbst diese Normen er 
schaffen und verwalten können. So bleibt er nach 
wie vor über allen Beteiligten, wenn er sie auch frei gewähren 
läßt. Seine Einheit ist zu stark im Gesamtbewußtsein Aller 
und in dem gesellschaftlichen Bedürfnis verankert, als daß die 
Eigenbewegung des Mannigfaltigen sie zerstören könnte. Im 
Gegenteil, jene Freiheit verleiht ihm neue Stärke. Sie be 
ruht auf der Beweglichkeit und inneren Durchdrungenheit 
aller sozialen Teile, die eine lebendige, keine mechanische Ein- 
Sinzheimer, Ein Arbeitstarisgels?. 13
	        
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