Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Einführung. 
Ein Arbeitstarifgesetz hat es nur mit dem Tarifvertrag 
zu tun. Dies bedeutet eine Einschränkung nach zwei Seiten 
hin: 
Man erörtert oft im Zusammenhang mit dem Tarif 
vertrag die Frage nach der Schlichtung von Arbeitskämpfen 
überhaupt. Hierher gehören alle Vorschläge, die auf einen 
Ausbau des heutigen Einigungswesens, die Errichtung eines 
Reichseinigungsamtes, Einführung eines Verhandlungs 
zwangs vor den Einigungsämtern und schließlich sogar eines 
Zwanges zum Abschluß von Tarifverträgen, etwa nach den 
Vorbildern des australischen Rechts, gerichtet sind. Alle diese 
Vorschläge sind sozialpolitisch von hoher Wichtigkeit. Sie 
stehen aber unmittelbar in keinem Zusammenhang mit den 
Tarifverträgen, deren Regelung wir im Auge haben. Der 
Abschluß des Tarifvertrags ist ein privater Willensakt. Eine 
gesetzliche Regelung des Tarifvertrags kommt allein für die 
jenigen in Betracht, die Tarifverträge abschließen wollen und 
abgeschlossen haben, wie das Kaufrecht, Mietrecht usw. nur 
für diejenigen Bedeutung hat, die kaufen, mieten usw. Der 
Kampf gegen eine gesetzliche Regelung des Tarifvertrags ist 
zu einem großen Teil darauf zurückzuführen, daß der Glaube 
verbreitet ist, ein solches Gesetz müßte den Abschluß von Tarif 
verträgen obligatorisch machen. Man verquickt damit die 
Frage des Tarifzwangs mit der Frage des Tarifvertrags, 
die innerlich nichts miteinander zu tun haben. 
Andererseits treffen wir auf dem Gebiet des Tarifwesens 
Formen an, die sich bereits über den Tarifvertrag hinaus 
entwickelt haben. Wir nennen sie „Tarifkorporationen", weil 
sie, meistens auf dem Grunde von Tarifverträgen, Vereins 
organisationen darstellen. So ist zum Beispiel die Tarif 
gemeinschaft der deutschen Buchdrucker ein Tarifabkommen, das 
nur noch zum Teil als Tarifvertrag angesehen werden kann, 
im übrigen aber als eine Tarifkorporation zu behandeln ist x ). 
J ) Vgl. I82 des Deutschen Buchdruckertariss: „Die Tarifgemein 
schaft der Deutschen Buchdrucker ist ein Verein im Sinne des Bürgerlichen
	        
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