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Einführung.
Ein Arbeitstarifgesetz hat es nur mit dem Tarifvertrag
zu tun. Dies bedeutet eine Einschränkung nach zwei Seiten
hin:
Man erörtert oft im Zusammenhang mit dem Tarif
vertrag die Frage nach der Schlichtung von Arbeitskämpfen
überhaupt. Hierher gehören alle Vorschläge, die auf einen
Ausbau des heutigen Einigungswesens, die Errichtung eines
Reichseinigungsamtes, Einführung eines Verhandlungs
zwangs vor den Einigungsämtern und schließlich sogar eines
Zwanges zum Abschluß von Tarifverträgen, etwa nach den
Vorbildern des australischen Rechts, gerichtet sind. Alle diese
Vorschläge sind sozialpolitisch von hoher Wichtigkeit. Sie
stehen aber unmittelbar in keinem Zusammenhang mit den
Tarifverträgen, deren Regelung wir im Auge haben. Der
Abschluß des Tarifvertrags ist ein privater Willensakt. Eine
gesetzliche Regelung des Tarifvertrags kommt allein für die
jenigen in Betracht, die Tarifverträge abschließen wollen und
abgeschlossen haben, wie das Kaufrecht, Mietrecht usw. nur
für diejenigen Bedeutung hat, die kaufen, mieten usw. Der
Kampf gegen eine gesetzliche Regelung des Tarifvertrags ist
zu einem großen Teil darauf zurückzuführen, daß der Glaube
verbreitet ist, ein solches Gesetz müßte den Abschluß von Tarif
verträgen obligatorisch machen. Man verquickt damit die
Frage des Tarifzwangs mit der Frage des Tarifvertrags,
die innerlich nichts miteinander zu tun haben.
Andererseits treffen wir auf dem Gebiet des Tarifwesens
Formen an, die sich bereits über den Tarifvertrag hinaus
entwickelt haben. Wir nennen sie „Tarifkorporationen", weil
sie, meistens auf dem Grunde von Tarifverträgen, Vereins
organisationen darstellen. So ist zum Beispiel die Tarif
gemeinschaft der deutschen Buchdrucker ein Tarifabkommen, das
nur noch zum Teil als Tarifvertrag angesehen werden kann,
im übrigen aber als eine Tarifkorporation zu behandeln ist x ).
J ) Vgl. I82 des Deutschen Buchdruckertariss: „Die Tarifgemein
schaft der Deutschen Buchdrucker ist ein Verein im Sinne des Bürgerlichen