Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Anlagen. 
§ 711. Die vertragschließenden Vereine können den Vertrag 
nur mit einem Beschlusse der Generalversammlung und nur in dem 
Falle kündigen, wenn an der Generalversammlung zumindest die 
Hülste der Mitglieder der Generalversammlung anwesend ist und 
mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder im Wege einer ge 
heimen Abstimmung die Kündigung beschließt. — Die Kündigung ist 
der anderen Partei schriftlich mitzuteilen, gleichzeitig ist diese bei 
sonstiger Ungiltigkeit der Kündigung mit Berufung auf den Zeit 
punkt der Hinterlegung des Vertrags bei dem Präsidenten jenes 
Gewerbe- bzw. Kausmannsgerichts und bei jenem Gewerbeinspektor 
(jenen Gewerbeinspektoraten) anzumelden, bei welchen der Vertrag im 
Sinne des § 706 hinterlegt worden ist. 
§ 712. Außer jenen Personen, die zur Zeit der Abschließung 
des Vertrags Mitglieder des den Vertrag im eigenen oder im Namen 
seiner Mitglieder abschließenden Vereins waren, sind auf Grund des 
Vertrags auch solche Personen berechtigt und verpflichtet, die sich, 
sei es als Arbeitgeber, sei es als Angestellte, demselben nachträglich 
angeschlossen haben. — Bei Ausschluß des Gegenbeweises ist der 
Rechtsnachfolger des Arbeitgebers als dem Vertrage beigetreten zu 
betrachten und fällt unter dessen Kraft, und zwar so bei Übertragung 
und Einschmelzung, wie auch bei Vermietung oder Konkursanmeldung 
des Geschäfts; ebenso ein in einen solchen Betrieb oder eine solche 
Unternehmung eintretender Angestellter und dem letzteren gegenüber 
ein an der Spitze eines solchen Betriebes oder einer solchen Unter 
nehmung stehender Arbeitgeber, in welchem zumindest die Hälfte der 
im gleichartigen Arbeitsfache beschäftigten Angestellten einerseits und 
den Arbeitgeber andrerseits ein hinsichtlich der allgemeinen Arbeits 
bedingungen abgeschlossener Vertrag gegenseitig bindet; endlich die in 
einen solchen Verein eintretende Person, welche den Vertrag im 
eigenen oder im Namen seiner Mitglieder abgeschlossen oder sich 
demselben angeschlossen hat. 
Z 713. Wenn die Verfügungen des hinsichtlich der allgemeinen 
Arbeitsbedingungen abgeschlossenen Vertrags mit dem Arbeitsvertrage, 
welcher von den durch den Vertrag gegenseitig verpflichteten Personen 
abgeschlossen worden ist, oder mit dem Inhalte der in einem unter 
seine Geltung gehörenden Betriebe auch für die unter seine Kraft 
fallenden Personen festgestellten Arbeitsordnung in Widerspruch stehen, 
so sind mit Ausschließung jeder anderen Vereinbarung in bezug aus 
die Rechte und Pflichten beider Parteien die Verfügungen des hin 
sichtlich der allgemeinen Bedingungen der Arbeit abgeschlossenen 
Vertrags maßgebend. — Solche Verfügungen des Arbeitsvertrags
	        
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