Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

V. Ungarischer Entwurf. 
258 
desgleichen den bezüglich der allgemeinen Bedingungen des Arbeits 
verhältnisses abgeschlossenen Verträgen sind die Folgen der Nicht 
einhaltung vom Vertrage oder von den Vorschriften festzustellen. 
§ 706. Die Parteien haben den durch die Arbeitgeber- und 
Arbeitervereine bezüglich der allgemeinen Bedingungen des Arbeits 
verhältnisses abgeschlossenen Vertrag (§ 705) bei sonstiger Ungültig 
keit schriftlich abzufassen, mit regelrechter Unterschrift zu versehen 
und je ein Exemplar oder je eine beglaubigte Abschrift innerhalb 
8 Tagen, von ihrer Unterfertigung gerechnet, bei dem für den Ort 
der Abschließung zuständigen Gewerbe- bzw. Kaufmannsgerichte, ferner 
bei den für die Vertragsparteien, bzw. für den diesen angehörenden 
Vertragsgenossen zuständigen Gewerbeinspektoraten zu hinterlegen. — 
Die Gewerbegerichte und Gewerbeinspektorate find verpflichtet, die 
Einsichtnahme in das bei ihnen hinterlegte Exemplar des Vertrags 
während der Amtsstunden jedermann zu gestatten und auf das An 
suchen des Gesuchstellers hin hierüber eine Abschrift auszufolgen. 
Die Höhe der für die Abschrift berechenbaren Kosten wird vom 
Handelsminister im Verordnungswege festgesetzt. 
Z 707. In dem Vertrage ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens 
des Vertrags mit der Bezeichnung des Jahres, Monates und Tages 
genau festzustellen. Haben die Parteien versäumt, dies anders fest 
zustellen, so tritt der Vertrag mit der Eintragung der letzten notwendigen 
Unterschrift in Kraft. 
§ 708. Der Vertrag kann nur für eine bestimmte Zeit ab 
geschlossen werden. Haben die Parteien die Dauer der Giltigkeit 
des Vertrags nicht festgestellt, so ist der Vertrag so zu betrachten, wie 
wenn er für drei Jahre abgeschlossen worden wäre. 
^ 709. Der Vertrag bleibt auch nach der bedungenen bzw. 
gesetzmäßigen Zeitdauer so lange in Kraft, als er durch eine der 
Parteien nicht gekündigt wird. Die Kündigungsfrist ist für beide 
Parteien gleich festzustellen und deren kürzeste Zeitdauer beläuft sich 
auf dreißig Tage. — Wenn die Kündigungsfrist für zwei Parteien 
nicht gleichermaßen festgestellt worden ist, können beide Parteien sich 
der kürzeren Kündigungsfrist bedienen; insofern aber diese vertrags 
mäßig nicht festgestellt wurde, beträgt die Kündigungsfrist dreißig Tage. 
Mangels einer anderen Bedingung kann die Giltigkeit des 
Vertrags auf Grund der in den Geschäftskonjunkturen oder in dem 
Produktionsverfahren eingetretenen Veränderung auch vor dem Ab 
lauf der bedungenen bzw. der gesetzmäßigen Zeitdauer wann immer 
aufgelöst werden. Mangels einer anderen Bedingung beträgt die 
Kündigungsfrist in einem solchen Falle dreißig Tage.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.