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Anlagen.
Grund von besonderen Umständen besondere Motive vorliegen, die
Ersatzpflicht auf einen niedrigeren Betrag, als der volle Schaden aus
macht, festgesetzt werden.
§ 12. Hat ein Arbeitgeber, der einen Kollektivvertrag ge
schlossen hat, Maßnahmen im Widerspruch zu § 8 oder zu Be
stimmungen des Vertrags ergriffen, oder hat ein Verein, der einen
Vertrag eingegangen ist, oder wenn der Verein einem anderen Verein
angeschlossen ist, dieser sich gegen jemand, für den der Vertrag gilt,
Verstöße nach § 10 Abs. 2 schuldig gemacht, so ist der Vertrag bei dem
vertragschließenden Arbeitgeber resp. Verein aufzukündigen; sind auf
der einen Seite mehrere Vertragschließende vorhanden, so ist die Kün
digung auch bei diesen zu bewirken. Ist indes vor Einreichung der
Kündigung eine Berichtigung des Kündigungsgrnndes erfolgt, so ist
die Kündigung unzulässig.
Wird in anderen hier nicht genannten Fällen ein Kollektiv
vertrag wesentlich ignoriert, so kann er durch Gerichtsbeschluß auf
gehoben werden.
Sind auf der einen Seite mehrere Vertragschließende, von denen
einer den Vertrag auskündigt, oder aus dessen Klage die gerichtliche
Aufhebung erfolgt, so steht dem anderen Teil das Recht der Kündigung
innerhalb dreier Wochen zu.
Ein so aufgekündigter Vertrag ist sogleich aufgehoben.
V. Ungarischer Entwurf.
(Aus dem Entwurf für ein ungarisches Gewerbe- und Arbeiterschutz
gesetz). \)
§ 705. Die Vereine können für ihre Mitglieder in bezug auf
deren Arbeitsverhältnisse und in bezug auf die allgemeinen Be
dingungen des Arbeitsverhältnisses nur mit einem Beschlusse der
Generalversammlung und nur in dem Falle Verträge abschließen
bzw. bindende Vorschriften aufstellen, wenn an der Generalversamm
lung zumindest die Hälfte der Mitglieder der Generalversammlung
anwesend ist und wenigstens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder
dem abzuschließenden Vertrage bzw. den zu schaffenden Vorschriften
beistimmt. Diese Verträge und Vorschriften können dem Gesetze, den
auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen, sowie den Statuten
und Vorschriften des Vereins nicht zuwiderlaufen. — In den bezüg
lich des Arbeitsverhältnisses der Mitglieder geschaffenen Vorschriften,
1 GewKaufmG. XIV S. 386 ff.