Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

VIII. Entwurf Schmidt. 
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Arbeiter sind durch die im Bezirk erscheinenden Blätter über Tag 
und Ort der Abstimmung in Kenntnis zu setzen. 
Die Abstimmung ist aus einen Sonntag festzusetzen. Die näheren 
Vorschriften über den Abstimmungsmodus erläßt das Gewerbeamt. 
Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der an der Ab 
stimmung Teilnehmenden; ausgeschlossen von der Teilnahme an der 
Abstimmung sind die Lehrlinge. Für rechtsverbindliche Anerkennung 
des Tarifs ist die Zustimmung beider Teile notwendig. 
§ 119 e. Geht der Antrag aus Einführung eines Tarifvertrags 
von den Berufsorganisationen der Arbeitgeber oder der Arbeiter aus. 
so hat das Gewerbeamt festzustellen, ob die Zahl der der Organisation 
Angehörigen die Hälfte der im Berufe Tätigen übersteigt. Ist dies 
der Fall und ist aus der Abstimmung in der Berufsorganisation 
zu entnehmen, daß nur eine ganz unerhebliche Minderheit dem Tarif 
entgegensteht, so bedarf es nicht der Abstimmung. In diesem Fall 
ersetzt die Zustimmung der Berufsorganisation die in § 1196 vor 
gesehene Abstimmung. 
§ 119 f. Haben die Beteiligten ihre Zustimmung zu der Ein 
führung des Tarifvertrags gegeben, so bestimmt das Gewerbeamt. 
sofern nicht im Tarif selbst darüber Bestimmungen getroffen sind, 
den Zeitpunkt, von wann ab der Tarif rechtsverbindlich für Arbeit 
geber und Arbeitnehmer wird. 
Die Aufstellung des Tarifs ist Gegenstand freier Vereinbarung, 
jedoch ist eine nicht über 5 Jahre hinausgehende Vertragsdauer 
innezuhalten. 
Anträge auf allgemeine Einführung eines Tarifs können, wenn 
sie abgelehnt wurden, nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden, 
es bedarf dazu des schriftlichen Antrages von mindestens einenr 
Viertel der Berussangehörigen der Gruppe, die den Antrag stellt. 
§ 119 g. Tarife, die sich über das Reich erstrecken sollen, finden 
ohne Zustimmung auch in den Landesteilen oder Gewerbeamtsbezirken 
rechtsverbindliche Einführung, wenn drei Viertel aller im Berufe 
tätigen Arbeiter zu den tariflichen Bedingungen arbeiten. 
Die hierfür nötigen Anordnungen erläßt das Reichsarbeitsamt 
auf Antrag der beteiligten Berufsorganisationen. 
Die Lokalzuschläge zu den Grundposttionen des Tarifs werden 
vom Reichsarbeitsamt nach schriftlicher Berichterstattung der beteiligten 
Berufsorganisationen unter Berücksichtigung der im Tarif beobachteten 
Grundsätze sowie der örtlichen Verhältnisse < Wohnungsmieten. Lebens 
mittelpreise) festgesetzt.
	        
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