Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

VII. Entwurf Rosenthal. 
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Fehlt eine solche Bestimmung im Tarifvertrag, so wird das 
Tarifamt (durch die zuständige Arbeitskammer und bis zu deren Er 
richtung) durch Statut der höheren Verwaltungsbehörde gebildet. 
Diese kann auch ein gemeinsames Tarifamt für mehrere Gemeinden 
errichten. 
Die Beisitzer des von der höheren Verwaltungsbehörde bestellten 
Tarisamts müssen je zur Hälfte aus den Arbeitgebern und Arbeitern, 
die am Tarifvertrag beteiligt sind, entnommen werden. 
Der Vorsitzende darf weder Arbeitgeber oder Angestellter eines 
Arbeitgebers noch Arbeiter noch Angestellter eines Berufsvereins sein. 
§ 12. Jede Partei kann gegen die Entscheidungen des Taris 
amts innerhalb 10 Tagen von der Verkündigung der Entscheidung 
desselben an Berufung {bet der zuständigen Arbeitskammer und bis 
zur Errichtung derselben) bei dem nach § 3 zuständigen Gewerbe- 
gericht als Einigungsamt einlegen, falls nicht im Tarifvertrag ein 
anderes Organ als Berufungsinstanz vorgesehen ist. 
Die Entscheidung der Berufungsinstanz ist endgiltig. 
Auf die Tätigkeit der Berufungsinstanz finden die Vorschriften 
des 3. Abschnittes des Gewerbegerichtsgesetzes (§ 62 ff.) sinngemäße 
Anwendung. 
§ 13. Aus den Urteilen des Tarifamts und der Berufungs 
instanz über Streitigkeiten aus dem Tarifvertrag findet die Zwangs 
vollstreckung statt; aus den Urteilen des Tarifamts aber erst, nachdem 
die Berufungsfrist ohne Einlegung der Berufung verstrichen ist. 
Ebenso findet aus Vergleichen, die vor dem Tarifamt, dem 
Gewerbegericht <oder der Arbeitskammer) geschlossen sind, die Zwangs 
vollstreckung statt. 
Auf die Zwangsvollstreckung von Urteilen des Tarifamts und 
der Berufungsinstanz findet § 57 GGG. sinngemäße Anwendung. 
§ 14. Dem Tarifamt steht auch die Aussicht über die Ein 
haltung der Tarifverträge und insbesondere über den Arbeits 
nachweis zu. 
Es hat aus die Abstellung von Tarifwidrigkeiten und aus die 
Beilegung von Differenzen unter den am Tarifvertrag Beteiligten 
hinzuwirken. 
Spätestens drei Monate vor Ablauf des Tarifvertrags soll das 
Tarifamt Vorschläge für die Erneuerung bzw. für die Abänderung 
desselben machen. 
Unbedeutende Abweichungen vom Tarifvertrag kann das Tarif 
amt für zulässig erklären, wenn besondere Verhältnisse vorliegen.
	        
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