Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

IX. Entwurf Sulzer-Loimar. 
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IV. Durch den kollektiven Arbeitsvertrag werden verpflichtet: 
1. Die Vertragsparteien. 2. Alle einzelnen Gewerbeinhaber und 
Arbeiter, die zur Zeit des Vertragsabschlusses Mitglieder der dabei 
beteiligten Verbände sind. Doch können sie sich dieser Verpflichtung 
dadurch entziehen, daß sie binnen 14 Tagen nach der Publikation im 
Handelsamtsblatt durch schriftliche Mitteilung an den Verband, dem 
ste angehören, sowie an einen Vertreter der Gegenkontrahenten den 
Vertrag ablehnen und gleichzeitig aus dem Verbände austreten. 
Hierzu sind sie nicht mehr befugt, wenn sie vorher ausdrücklich oder 
mithandelnd ihre Zustimmung erklärt haben. Will der Verband mit 
Rücksicht hierauf eine Ablehnung nicht anerkennen, so hat er binnen 
14 Tagen den Entscheid des zuständigen Richters oder Schieds 
richters anzurufen. 3. Gewerbeinhaber und Arbeiter, die den vertrag 
schließenden Verbänden nach dem Vertragsabschluß beitreten, von dem 
Zeitpunkt ihres Beitritts an. 4. Wenn die vertragschließenden Ge 
werbeinhaber Verbände bilden, deren Eigenschaft als organisierte 
Verbände durch Eintragung ins Handelsregister oder durch öffentlich- 
rechtliche Ordnung und Anerkennung feststeht, auch Gewerbeinhaber, 
die diesen Verbänden nicht angehören, aber deren Arbeitsstätten 
innerhalb des vertraglich festgestellten örtlichen Geltungsbereichs liegen, 
sobald sie Arbeiter beschäftigen oder einstellen, deren Arbeits 
bedingungen oder sonstige Interessen durch den kollektiven Vertrag 
geregelt werden, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach deren Publi 
kation oder nach der späteren Einstellung von Arbeitern die Ablehnung 
des kollektiven Vertrags den Vertretern beider Vertragsparteien 
schriftlich mitteilen. 
V. Der kollektive Arbeitsvertrag wird für die daraus Ver 
pflichteten ohne weiteres ein Bestandteil aller von ihnen abgeschlossenen 
individuellen Dienstverträge, sowie auch aller Arbeits- resp. Fabrik 
ordnungen. Nur die durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht auf 
hebbaren gesetzlichen Bestimmungen über das Dienstverhältnis können 
auch durch den kollektiven Arbeitsvertrag nicht ausgehoben werden. 
Die Klage auf Jnnehaltung der Bestimmungen des kollektiven Arbeits 
vertrags oder auf Schadensersatz sieht nicht bloß den daraus be 
rechtigten Gegenkontrahenten, deren Verbänden und Einzelpersonen zu, 
sondern auch den auf seiten des Vertragsbrüchigen Gewerbeinhabers 
oder Arbeiters selbst stehenden, mit ihm verpflichteten Verbänden 
und Einzelpersonen. 
VI. Wenn ein aus dem kollektiven Arbeitsvertrag nicht ver 
pflichteter Gewerbeinhaber oder Arbeiter innerhalb des festgesetzten 
örtlichen Geltungsbereichs einen Dienstvertrag über ein Arbeits-
	        
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