18
Einführung.
nicht durch einen Verband abgeschlossen *). Es handelt sich
also offenbar um eine elementare Entwicklung, die die un
bestimmten Tarifverträge als unbrauchbare Formen aus
gestoßen hat. Dies zeigt sich auch in der Entwicklung ein
zelner Tarifverträge, die aus unbestimmten Tarifverträgen
zu korporativen Tarifverträgen geworden sind. Das Haupt-
beispiel dafür ist die Tarifgemeinschaft der Deutschen Buch
drucker. Sie war ursprünglich ein unbestimmter Tarifvertrag,
bis sie im Jahre 1906 durch mannigfache Übergänge hindurch
mittels des bekannten „Organisationsvertrags" zum korpora
tiven Tarifvertrag übergegangen ist, der teilweise bereits
Vereinsformen angenommen hat. Die Beteiligten haben
diesen Übergang als „eine naturgemäße Entwicklung der im
Buchdruckgewerbe bestehenden Tariforganisation" vollzogen * 2 J.
Würde ein Arbeitstarifgesetz auch auf den unbestimmten
Tarifvertrag eingehen, so würde es ohne praktischen Nutzen
die wesentlichen Tarifbeziehungen verwirren und die Einheit
des Gesetzes stören. Deswegen hat auch der Deutsche
Juristen tag, als er im Jahre 1908 die Frage nach der
gesetzlichen Regelung des Tarifvertrags auswarf, nur an
solche Tarifverträge gedacht, die „zwischen Arbeitgebern oder
Arbeitgeberverbänden einerseits und Arbeiterverbänden
andererseits" abgeschlossen werden. Damit sind die un
bestimmten Tarifverträge, wenn sie einmal doch abgeschlossen
werden, rechtlich nicht vogelfrei. Sie würden nur nicht dem
Arbeitstarifgesetz, sondern den bestehenden Rechtssätzen unter
liegen b).
>) Die Tarifverträge im Deutschen Reiche am Ende des Jahres 1913,
bearbeitet im Kaiserlichen Statistischen Amte. Berlin, 1914, S. 14.
2 ) Rechenschaftsbericht des Verbandes der Deutschen Buchdrucker für
das Jahr 1908, Berlin, 1907, Druck: Lutze & Vogt, S. 1, 2.
8 ) Der Fehler darf sich nicht wiederholen, den die Reichsgesetzgebung
gemacht hat, als sie in Z 16 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen
vom 25. Mai 1910, wo sie zum ersten Male auf Kollektivverträge zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern eingeht, nur von unbestimmten Tarif
verträgen wußte; s. darüber Sinzheimer, Die neuesten Versuche zur ge-