I. Das Problem des Tarifrechts und die legislative Rechtswissenschaft. 17 .
Wir sind der Ansicht, daß ein Arbeitstarifgesetz auf diese
korporativen Formen keine besondere Rücksicht zu nehmen
braucht. Sie sind noch Ausnahmefälle und, soweit sie be
stehen, reicht für sie das Vereinsrecht des BGB., wie die Er
fahrungen der Tarifgemeinschaft der Deutschen Buchdrucker
beweisen, aus. Die Hauptsache ist eine Gestaltung des Arbeits
tarifgesetzes, die das Aufkommen solcher Formen, wenn die
Beteiligten sie wollen, nicht hindert.
Aber auch innerhalb des Tarifvertrags muß noch
ein Einschnitt gemacht werden.
Ein Arbeitstarifgesetz darf nur auf die wesentlichen Er
scheinungen des Tarifvertrags gerichtet sein. Es hat des
wegen keine Veranlassung, auf den sogenannten „unbestimmten
Tarifvertrag" einzugehen, wie dies die Entwürfe Rosen-
thal, § 2, und Wölbling, §§11 und 12, in Anknüpfung
an die französischen und italienischen Entwürfe tun. Dessen
Wesen besteht darin, daß ihn auf Arbeiterseite eine un
bestimmte Mehrheit von Arbeitern, etwa die Arbeiter eines
Betriebs oder einer Stadt, abschließen. Ein Arbeitstarifgesetz
kann nur einen Ausgangspunkt haben: den korpora
tiven Arbeitstarifvertrag, an dessen Abschluß auf Arbeiter
seite eine Organisation beteiligt ist. Bereits stüher
habe ich ausgeführt, daß der Tarifvertrag auf Arbeiter
seite nur bei der Beteiligung einer Organisation technisch
möglich und durchführbar ist'). Die Erfahrung bestätigt
diese Auffassung. Im Jahre 1913 — der letzten amtlichen
Tarifstatistik — waren 12 369 Tarifverträge in Geltung.
Von diesen waren nur drei von Arbeitern unmittelbar und
Gesetzbuches und hat ihren Sitz in Berlin. Zweck der Tarifgemeinschaft ist die
Hebung des Vuchdruckergewerbes und die Sicherung des gewerblichen Friedens
durch Schaffung und Schutz tariflichen Rechtes, Überwachung der Erfüllung
der tariflichen Pflichten, sowie der Regelung aller das Arbeitsoerhältnis be
treffenden Angelegenheiten; alles unter Ausschluß parteipolitischer und
religiöser Gesichtspunkte".
') Vertrag I S. 61 ff.
Sinzheimer, Ein Arbeitslarifgesetz.
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