Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

I. Das Problem des Tarifrechts und die legislative Rechtswissenschaft. 19 
2* 
Schließlich ist zu erwägen, für welche Personenkreise 
ein Arbeitstarifgesetz bestimmt sein soll. 
Tatsächlich hat der Tarifvertrag die Tendenz, alle Arbeiter 
und Angestelltenschichten und alle Gewerbegruppen zu er 
greifen. Man werfe nur einen Blick auf das Bild, das 
die amtliche Tarifstatistik bietet'). In fast allen Gewerbe 
gruppen, auch in der Landwirtschaft, ist der Tarifvertrag 
mehr oder weniger eingedrungen. Er beschränkt sich nicht 
auf das Handwerk. Denn es steht fest, daß der Tarifvertrag 
in den letzten Jahren seiner Entwicklung auch weitgehend 
die Großindustrie erfaßt hat^). Wohl sind es meistens Ar 
beiter, für die der Tarifvertrag in Frage kommt. Doch auch 
Angestellte sind von ihm berührt (Handlungsgehilfen usw.) 
und drängen nach ihm, wie z. B. die technischen Angestellten, 
in deren Reihen der Tarifgedanke vor dem Kriege erörtert 
wurde. Angesichts dieser tatsächlichen Entwicklung muß sich 
die tarifgesetzliche Regelung auf alle Gewerbegruppen, ein 
schließlich der Landwirtschaft, auf alle Betriebsarten, sowie 
alle Arbeiter und Angestellte, das Gesinde nicht ausgenommen, 
erstrecken. Der Tarifvertrag soll eine Form für 
dasArbeitsverhältnis überhaupt sein. Es ist kein 
innerer Grund dafür einzusehen, ein Arbeitstarifgesetz etwa 
nur auf den Geltungsbereich des Titels VII der GO. zu 
beschränken, wie dies von dem ersten Berichterstatter über 
die Frage der gesetzlichen Regelung des Tarifvertrags auf 
dem Deutschen Juristentag, vr. Junck, gefordert wurde 3 ). 
Nur in einer Beziehung wird der persönliche Geltungsbereich 
einzuschränken sein. Sie betrifft die Beamten, sowie die 
Staatsangestellten und Staatsarbeiter, d. h. die 
schlichen Weiterentwicklung des Arbeitstarifgedankens in Österreich, in der 
Schweiz und in Deutschland, GewKaufmG. XV S. 411 ff., bes. S. 415. 
<) A. a. O. S. 18. 
*) Sinzheimer, Der Tarifgedanke in Deutschland a. a. O. S. 533. 
b) 29. DJT. V S. 21, 22.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.