Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

II. Grundanschauungen. 
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1. 
Der Tarifvertrag tritt als ein Mischgebilde auf, das 
Beziehungen umschließt, die gewöhnlich getrennt voneinander 
unter öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Gesichts 
punkten behandelt werden. So unterliegt der Tarifvertrag 
in seinem Abschluß privatrechtlichen Anschauungen. Denn 
die Vertragsparteien einigen sich rechtlich frei darüber, ob 
und wie sie ihn abschließen wollen. Dagegen nehmen die 
von ihm beabsichtigten Wirkungen öffentlichrechtlichen Cha 
rakter an. Er strebt danach, nicht nur ein Rechtsverhältnis 
zwischen den Parteien, sondern darüber hinaus für alle 
Tarifbeteiligten eine besondere Rechtsordnung zu sein, die 
durch die Kräfte selbst, die sie erschaffen, geschützt und er 
halten werden soll. Damit dringt der Tarifvertrag in das 
Gebiet der Rechtsbildung und einer Art von Selbstverwal 
tung ein, das dem Privatrecht entzogen ist und dem öffent 
lichen Rechte angehört. Einer solchen Mischform kann nur 
eine Verbindung von Gesichtspunkten Rechnung tragen, die 
nach der Grundeinteilung der herrschenden Rechtslehre ge 
trennt sind. 
Eine doppelte Erwägung erlaubt uns, den Tarifvertrag 
einer solchen ungetrennten Einheit des Rechts zu unter 
stellen. 
Die Schranke, die die herrschende Rechtslehre zwischen 
öffentlichem Recht und Privatrecht aufführt, ist innerlich 
nicht vorhanden x ). Es besteht ein Zweckzusammenhang 
zwischen beiden Rechtsgebieten, der durch diese Schranke 
künstlich verdeckt ist. Er ist in dem Gedanken der sozial 
rechtlichen Bestimmung des gesamten Rechts gegeben. 
Alle Rechtsverhältnisse, auch die Jndividualverhältniffe des 
i) Vgl. dazu Weyr, Zum Problem eines einheitlichen Rechtssystems, 
ArchÖffR. XXIII S. 529, und Kelsen, Zur Lehre vom öffentlichen Rechts 
geschäft, a. a. O. XXXI S. 53, 190.
	        
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