Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

II. Grundanschauungen. 
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ändert, sehen wir, daß die Gemeinschaft nicht zögert, korri 
gierend in die private Freiheit einzugreifen. Die Freiheit, 
wie sie war, erfüllt ihre soziale Funktion nicht mehr. Also 
wird die soziale Funktion auf andere Weise gesichert. Wir 
sprechen dann von einer „Sozialisierung" des Privatrechts. 
In Wirklichkeit äußert sich darin nur die von vornherein 
bestehende sozialrechtliche Bestimmung des Privatrechts in 
besonderer Weise, indem das Ganze ein Stück Freiheit, das 
vorher im sozialen Interesse bestand, aus sozialen Gründen 
ganz oder teilweise wieder zurücknimmt. Was daher über 
die Wahl öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Formen 
zur Regelung eines Lebensverhältnisses entscheidet, ist nicht 
ein von vornherein feststehendes Einteilungsprinzip, sondern 
die Zweckmäßigkeit. Dies hat auch die Gesetzgebung, wenn 
es nötig war, stets anerkannt. Man sehe z. B. die Be 
gründung, mit der das gesetzliche Verbot der Arbeit an 
Sonn- und Festtagen gerechtfertigt wurde. „Die zivilrecht 
liche Unwirksamkeit der Verträge" — so führen die Motive 
zum Gesetz vom 1. Juni 1891 aus —, „wodurch sich Ar 
beiter zum Arbeiten an Sonn- und Feiertagen verpflichten, 
reicht bei der Abhängigkeit der meisten Arbeiter und bei der 
Versuchung, die in dem gebotenen Mehrverdienste liegt, nicht 
aus, um die tatsächliche Beschäftigung an Sonn- und Fest 
tagen zu verhindern. Diese Wirkung kann vielmehr nur 
durch ein gesetzliches Verbot der Arbeit an Sonn- und Fest 
tagen erzielt werden" *). Die Frage des öffentlichrechtlichen 
Schon Bekker hat auf diese soziale Bedeutung des Jndividualwillens hin 
gewiesen in einer Zeit, wo die individualrechtliche Anschauung noch in voller 
Blüte stand. Seine Worte verdienen festgehalten zu werden- „. . . Auch 
wo der einfachste Konsensus ausreicht, wird das Recht nicht durch den 
Respekt vor dem Jndividualwillen, sondern vielmehr durch die Erwägung 
bestimmt, welche Gestaltung unentbehrlicher und mit Notwendigkeit von 
Staatswegen zu regelnder Geschäfte der Erhaltung des inneren Friedens 
und der gedeihlichen Entwicklung des Zusammenlebens der Staatsbürger die 
sörderlichste sei" (Zur Lehre vom Rechtssubjekt, I Herings Jahrb. XII S. 80). 
i) RT. 1890/92 Anl. Bd. 1 S. 12.
	        
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