Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Einführung. 
Privatrechts, sind soziale Funktionsverhältnisse. Denn sie 
bestimmen und ordnen das Leben der Gemeinschaft'). Die 
Zeit, in der man schreiben konnte, „daß den Landesfllrsten 
quoad jus privatum gleichgültig sei, ob die Justiz nach diesen 
oder jenen Gesetzen administriert wird" * 2 ), ist vorüber. Der 
soziale Gedanke ordnet alles Recht, auch das Privatrecht, 
öffentlichen Interessen unter. In der Verschlingung des 
sozialen Lebens gibt es kein Rechtsverhältnis, das nur den 
einzelnen angeht, und die Rechtsinstitute des Privatrechts 
sind ebenso Grundlagen des Gemeinschaftslebens, wie die 
Einrichtungen der Verfassung und Verwaltung. Wenn uns 
dies nur bei den öffentlichrechtlichen, nicht aber auch bei den 
privatrechtlichen Beziehungen ohne weiteres einleuchtet, so 
liegt der Grund dafür in der „Maske", die die privaten 
Rechtsverhältnisse tragen. Indem nämlich das Privatrecht 
dem einzelnen die Freiheit der Entschließung zuweist, glauben 
wir, diese Freiheit sei aus den Bedürfnissen des Individuums 
hergeleitet. In Wirklichkeit besteht diese Freiheit für die 
einzelnen nur, weil sie im Plane der Gemeinschaft liegt, die 
für ihre Zwecke diese Freiheit will und duldet^). Sobald 
sich die Anschauung durchringt, daß diese Freiheit dem Plan 
des Ganzen widerspricht, oder wenn der Plan sich gar selbst 
*) Dieser Gedanke, wie er hier nicht weiter ausgesponnen werden 
kann, ist am tiefsten von Karner, Die soziale Funktion der Rechtsinstitute, 
bes. S. 73 ff., begründet (Marx-Studien I). Die Durchführung des sozialrecht 
lichen Gesichtspunktes bei der Betrachtung der Rechtsverhältnisse ist eine 
Aufgabe zukünftiger Rechtswissenschaft. Einen von den Juristen kaum be 
achteten Versuch in dieser Richtung hat Adolf Wagner in seiner Grund 
legung der politischen Ökonomie, 3. Ausl., 2. Teil, Volkswirtschaft und 
Recht, 1894, gemacht; s. dort bes. S. 12. 
2 ) Worte des Hofrats von Bourguignon (1775), zitiert nach Ott, 
Rechtspflege und Verwaltung (Festschrift für Franz Klein zu seinem 60. Ge 
burtstage). 
s ) Dies hebt besonders Stammler, Wirtschaft und Recht, 1896, S. 239, 
hervor: „Darum darf nie verkannt werden, daß auch in jeder liberalen Ord 
nung einer sozialen Wirtschaft nur eine bestimmte Art von Rege 
lung des gesellschaftlichen Zusammenwirkens gegeben ist".
	        
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