Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 
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4. 
zu verfügen das Recht haben, von denen sondern, die nur 
seinen Bestimmungen unterworfen, aus ihnen berechtigt und 
verpflichtet sind, ohne doch am Abschluß des Tarifvertrags 
beteiligt und über ihn zu verfügen berechtigt zu sein. 
Wir nennen die eine Gruppe der Beteiligten die Ver 
tragsparteien, die andere Gruppe die Vertrags 
mitglieder. 
Diese Trennung ist für den Tarifvertrag wesentlich. Denn 
sie allein löst das technische Problem, das einer Regelung des 
Tarifvertrags von vornherein gestellt ist: die einzelnen der 
Tarifgeltung zu unterwerfen und zugleich eiue einheitliche 
Aktion in dem Abschluß und der Durchführung des Tarif 
vertrags zu sichern. Auf dem Boden des geltenden Rechts 
können wir keine Lösung finden st. Es kennt nur Vertrags 
parteien und macht die einzelnen entweder zu gleichberech 
tigten Herren des Vertrags oder schließt sie von seiner 
Geltung aus st. Beides widerspricht dem Sinn und der 
Absicht des Tarifvertrags. 
A. Die Vertragsparteien. 
1. 
Die Vertragsparteien sind die Schöpfer und 
Verwalter des Tarifvertrags. 
Bei ihrer Bestimmung liegt die Hauptschwierigkeit in der 
Behandlung der Arbeiter feite, die wir deswegen in der 
Betrachtung voranstellen. Hier können nur dieBerufs- 
vereine als Vertragsparteien gelten. Sie allein 
gewährleisten die Einheit der rechtlichen Aktion, ohne die 
weder der Abschluß noch die Durchführung des Tarifvertrags 
möglich ist. Würden wir statt ihrer oder neben ihnen die 
einzelnen Arbeiter als Vertragsparteien zulassen, so zerfiele 
') Gesetz S. 13 ff. 
") Dies ergibt sich aus dem Streit der Theorien (Berbandstheorie, 
Vertretungstheorie, Kumulationstheorie) im geltenden Recht; s. darüber 
Vertrag I S. 61 ff.
	        
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