Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

52 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
der Tarifvertrag in ein Gewirr von Rechtsbeziehungen. Eine 
Geschlossenheit des Rechtsgebildes bestünde nicht. Jeder ein 
zelne könnte mit Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner in 
dividuellen Interessen durchkreuzen, was ein soziales Interesse 
zusammengefügt hat*). Darum müssen auf Arbeiter 
seite alle individuellen Beziehungen zugunsten 
der Berufsvereine gelöscht werden. 
Dies bedeutet zunächst folgendes: 
a) Der Arbeiterberufsverein kann einen Tarifvertrag nur 
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließen, 
nicht im Namen seiner Mitglieder; 
b) der Arbeiterberufsverein kann nicht sowohl im eigenen 
Namen als auch im Namen seiner Mitglieder den Tarif 
vertrag abschließen; 
c) neben dem Arbeiterberufsverein können einzelne Arbeiter, 
weder durch Mitabschluß des Tarifvertrags noch durch 
nachträglichen Beitritt zu dem Tarifvertrag, Vertrags 
parteien sein oder werden. 
Bekanntlich läßt das geltende Recht die beiden ersten 
Möglichkeiten auf Grund der sogenannten Vertretungstheorie 
und Kumulationstheorie zu, während sich die dritte Möglich 
keit aus der heute bestehenden rechtlich ungebundenen Freiheit 
der Tarifvertragsbildung ergibt. Nur wenn das Recht 
den Berufsverein als solchen ausschließlich als 
Vertragspartei auf Arbeiterseite anerkennt, ge 
winnt der Tarifvertrag die einheitliche Form, in 
der rechtliches Leben in seinem Sinne möglich ist. 
Die Beseitigung aller individuellen Beziehungen auf 
Arbeiterseite hat indessen noch eine weitere Folge. Das 
geltende Recht hindert nicht, den Tarifvertrag auf dem 
Grunde eines Vertrags zugunsten Dritter abzuschließen. 
Damit wird die Möglichkeit gegeben, daß nicht nur die 
i) Vertrag I S. 61 ff. Die hier gemachten Ausführungen dürfen 
heute als gesichertes Ergebnis der Tarifrvissenschaft gelten. Vgl. namentlich 
Landsberg a. a. O. S. 169 ff.
	        
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