Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 55
des Vertrags wird kraft Gesetzes erweitert, indem er nicht
nur auf die ursprünglichen Vertragsparteien der Arbeitgeber
seite beschränkt bleibt, sondern auch auf deren Rechtsnachfolger
bezogen wird. Eine ähnliche Anordnung ist schon im un
garischen Entwurf, § 712, vorgesehen.
Wenn ein Arbeitgeberverband den Tarifvertrag abschließt,
so fragt es sich, ob neben dem Verband seine Mitglieder als
Vertragsparteien oder als Verfügungsberechtigte nach den
Grundsätzen des Vertrags zugunsten Dritter rechtlich zur
Geltung kommen können. Diese Frage ist zu verneinen. Die
Gründe dafür sind den obigen Ausführungen über die Be
hinderung einer rechtlich einheitlichen Aktion durch individuelle
Gegenströmungen zu entuehmen. Wenn ein Arbeitgeber
verband einen Tarifvertrag eingegangen ist, so soll er auch
allein in seiner Hand liegen. Seine eigenen Mitglieder dürfen
seinen Willen und sein Vorgehen nicht durchkreuzen.
Aus alledem ergibt sich: Das Gesetz muß den Beteiligten
für die Zwecke des Tarifvertrags einen bestimmten Ver
tragstypus zur Verfügung stellen.
2.
Damit die Berufs vereine der Arbeiter und Arbeit
geber die Aufgabe erfüllen können, die ihnen zugewiesen ist,
müssen bestimmte Voraussetzungen sachlicher und formeller Art
vorhanden sein. ohne die sie als Parteien des Tarifvertrags
nicht angesehen werden dürfen.
3,) Was die sachlichen Voraussetzungen anlangt, so ist
zunächst erforderlich, daß es sich überhaupt um Berufs-
v er eine handelt. Unter Berufsvereinen im weitesten Sinne
verstehen wir solche freiwilligen Vereinigungen von Arbeit
gebern oder Arbeitern, die eine Einwirkung auf die Arbeits-,
Gehalts- oder Lohnverhältnisse in ihrem Berufe bezwecken.
Für die Arbeitgeberseite wird diese Begriffsbestimmung aus
Grund der tatsächlichen Verhältnisse genügen. Für die Arbeiter
seite aber fragt es sich, ob nicht noch eine engere Bestimmung