Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.
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Ergebnis vorwegzunehmen. Jedenfalls sind auch hier der
Kampfwille und die Kampffähigkeit Voraussetzungen für den
Tariferfolg. Diese Voraussetzungen des Tarifvertrags machen
eine bestimmte Organisation des Berufsvereins
wesens zur Notwendigkeit. Sie hat auch tatsächlich in
Deutschland die Entwicklung des Tarifwesens bestimmt.
Wenn der Kampf oder die Kampfrüstung die regelmäßigen
Voraussetzungen eines Tarifabschlusfes sind, so können auf
Arbeiterseite nur solche Berufsvereine den Erfolg gewähr
leisten, die im wirtschaftlichen Leben eine Partei st ellung
einnehmen. Die Arbeiter- und Angestellteninteressen müssen
unabhängig und selbständig zum Ausdruck kommen können,
wenn sie wirksam wahrgenommen werden sollen. Dieser Partei-
stellung entsprechen allein die gewerkschaftlich organisierten
Berufsvereine, die nur Arbeiter oder Angestellte unter Aus
schluß der Arbeitgeberseite vertreten. Tatsächlich sind denn
auch sämtliche Tarifverträge in Deutschland ausschließlich das
Werk der gewerkschaftlich organisierten Berufsvereine. Es sind
hauptsächlich die freien Gewerkschaften, die in Deutschland den
Tarifgedanken tragen, aber auch die christlichen Gewerkschaften
und die Hirsch-Dunckerschen Gewerkvereine sind an der Tarif-
entwicklung beteiligt'). Sie alle sind gewerkschaftliche Ver
bände.
Andererseits können diese Kämpfe um Tariferfolge nur
von solchen Berufsvereinen geführt werden, die eine Organi
sation der Berufsangehörigen darstellen. Ohne eine
solche Organisation können in der Regel erhebliche Erfolge
nicht erzielt werden, namentlich nicht in Beziehung auf die
Lohnfrage. Wenn nicht besondere Vorbedingungen vorliegen,
ist der einzelne Unternehmer in seiner wirtschaftlichen Be
tätigung gesellschaftlich abhängig. Sie hängt von den wirt
schaftlichen Bedingungen der Konkurrenz in seinem Beruf
ab. Es muß deswegen das Bestreben der Arbeiterorgani
st Sinzheimer, Der Tarifgedanke in Deutschland a. a. O. S. 534.