Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

I. Das Problem des Tarifrechts und die legislative Rechtswissenschaft. 1Z 
4. 
Aus dem Gesagten ergibt sich, in welchem Sinne das 
Problem des Tarifrechts Gegenstand der legislativen 
Rechtswissenschaft sein kann. 
Sie kann nicht von sich aus konstruktive Formen erfinden, 
nach denen sich das Leben des Tarifvertrags zu richten hätte, 
einerlei, ob die sozialen Voraussetzungen dafür vorhanden 
sind oder nicht. Wie der Tarifvertrag nicht in den Köpfen 
der Juristen entstanden ist, so können sie ihn auch nicht nach 
ihrem Willen weiterbilden. 
Die Rechtswissenschaft kann auch nicht darüber entscheiden, 
ob die Tarifverträge berechtigt sind oder nicht. Die vielen 
eingehenden Untersuchungen der Nationalökonomie und der 
Sozialpolitik, ebenso die Argumentationen der Beteiligten, 
die den Nutzen oder die Nutzlosigkeit der Tarifverträge dar 
zutun suchen, kommen für die legislative Rechtswissenschaft 
nur insoweit in Betracht, als sie geeignet sind, Licht über 
ihr soziales Wesen und ihre sozialen Wirkungen zu verbreiten. 
Alle diese Untersuchungen und Argumente wurzeln in einer 
Wertung der in den Tarifverträgen zum Ausdruck kommen 
den sozialen Bestrebungen, die als solche der legislativen 
Rechtswissenschaft nicht zusteht. Sie kann nur die Voraus 
setzungen dieser Wertungen, soweit sie rechtlicher Art sind, 
prüfen und durch Darlegung des den Tarifvertrag beherrschen 
den Rechtsgedankens von neuem zur Stellungnahme ihm 
gegenüber anregen. Dies gilt vor allem für die Stellung 
des Staates. Er wird zu prüfen haben, ob es seinen Zwecken 
entspricht, seine bisherige Passivität in der Frage des Tarif 
vertrags aufrecht zu erhalten. Denn die rechtswissenschaft 
liche Untersuchung führt ihm die Bedeutung einer neuen recht 
lichen Regelung des Tarifvertrags vor Augen. Er kann 
danach ermessen, welche rechtliche Wirkung ein gesetzgeberisches 
Vorgehen haben kann, und wie der Rechtsgedanke des Tarif 
vertrags über seine Regelung hinaus für andere Gebiete der
	        
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