76 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.
Abs. 2 GO. wird zugleich die Gleichmäßigkeit des Rechts
hergestellt, die -heute in bezug auf das innere Koalitions
verhältnis noch nicht besteht. Dieser Mangel führt besonders
auch beim Abschluß von Tarifverträgen zu ungerechten Er
gebnissen. Man denke z. B. daran, daß landwirtschaftliche
Unternehmer mit einem Transportarbeiterverband einen
Tarifvertrag abschließen oder Ärztevereinigungen mit einem
gewerblichen Arbeitgeberverband über die Bedingungen ärzt
licher Hilfeleistung für die Betriebskrankenkassen sich tariflich
verständigen. In solchen Tarifverträgen würde sich die eine
Seite in sich vollkommen rechtlich binden können, während
die andere Seite, solange § 152 Abs. 2 GO. besteht, dazu
rechtlich unfähig wäre. Denn sowohl landwirtschaftliche
Unternehmer, wie auch Ärzte, unterstehen nicht der Gewerbe
ordnung, fallen also nicht unter die Sonderbestimmung des
§ 152 Abs. 2, sodaß sie unbehindert innere Vereinsrechts
verhältnisse begründen können, während dies in den an
geführten Fällen ihre Gegenorganisationen, für die § 152
Abs. 2 gilt, nicht vermögen. Der Wegfall des 8 152
Abs. 2 GO. würde hauptsächlich für die Arbeitgeberseite von
Bedeutung sein, die bereits gewohnt ist, möglichst strenge
und enge Beziehungen zwischen ihren Berufsvereinen und
deren Mitgliedern herbeizuführen, und die auch imstande ist,
auf ihre Einhaltung zu dringen'). Auf Arbeiterseite sind
die Gründe für die Fluktuation der Mitglieder zu stark und
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Arbeiter meist so un
sicher, daß Rechtspflichten, auch wenn sie bestünden, praktisch
oft ohne Erfolg wären 2 ). Mit § 152 Abs. 2 müßte zugleich
*) Mielenz, GewKfmG. XVI S- 129. Er weist besonders auf das
Interesse hin, das Arbeitgeberverbände haben, ihre Mitglieder während der
Dauer eines Tarifvertrags am Austritt rechtlich zu hindern. S. auch Zöphel,
Das Interesse der Arbeitgeber an der Rechtsgiltigkeit von Koalitionsabreden,
ArbR. II S. 348 ff.
**) Dies ist der Grund, warum Leipart in seinem Referat auf dem
neunten Kongreß der Gewerkschaften Deutschlands (1914) der Nützlichkeit einer
Beseitigung des § 152 Abs. 2 zweifelnd gegenübersteht. Er glaubt, sie stärke