Contents : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Zweiter Teil

Die Ablösung
der Markanleihen der Länder, Gemeinden
 und Gemeindeverbände‘)

Erster Abschnitt
Die Ablösung der Markanleihen der Länder

8 30.
Recht zum Umtausch; Begriff Markanleihen der
Länaer,
_ (1) Die Gläubiger der auf Mark oder auf eine andere
nicht mehr geltende Währung lautenden Anleihen
(Markanleihen) der Länder können deren Umtausch in
Ablösungsanleihen verlangen. Ein Anspruch auf den
Umtausch besteht nur, soweit der zu gewährende Betrag
 der Ablösungsanleihen 12,50 Reichsmark oder ein
Vielfaches davon ausmacht.
(2) Ansprüche aus Markanleihen der Länder bestehen
 unbeschadet einer TE landesgesetzlichen
 Regelung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes,
(3) Anleihen im Sinne des Abs. 1 sind die Schuldverpflichtungen
 aus Schuldverschreibungen, Buchschulden
 und verzinslichen Schatzanweisungen sowie
aus Darlehen. über die Schuldscheine ausgestellt sind.
8 31.

Umtauschmaßstab.
(1) Bei dem Umtausch sind Ablösungsanleihen im
Nennbetrage von 2% vom Hundert des Goldwertes, den
die umzutauschenden Markanleihen zur Zeit ihrer Bezründung
 hatten, zu gewähren, und zwar ohne Rücksicht
 darauf, ob die Markanleihen durch dingliche
Rechte gesichert sind.
2) Der Goldwert der bis zum 1. Januar 1919 begründeten
 Markanleihen ist ihrem Nennbetrag oder
1) Näher geregelt in der hier nicht abgedruckten Zweiten
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung
Öffentlicher Anleihen vom ?®. Juli 1926 (RGBl. I S. 343).

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