Zweiter Teil
Die Ablösung
der Markanleihen der Länder, Gemeinden
und Gemeindeverbände‘)
Erster Abschnitt
Die Ablösung der Markanleihen der Länder
8 30.
Recht zum Umtausch; Begriff Markanleihen der
Länaer,
_ (1) Die Gläubiger der auf Mark oder auf eine andere
nicht mehr geltende Währung lautenden Anleihen
(Markanleihen) der Länder können deren Umtausch in
Ablösungsanleihen verlangen. Ein Anspruch auf den
Umtausch besteht nur, soweit der zu gewährende Betrag
der Ablösungsanleihen 12,50 Reichsmark oder ein
Vielfaches davon ausmacht.
(2) Ansprüche aus Markanleihen der Länder bestehen
unbeschadet einer TE landesgesetzlichen
Regelung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes,
(3) Anleihen im Sinne des Abs. 1 sind die Schuldverpflichtungen
aus Schuldverschreibungen, Buchschulden
und verzinslichen Schatzanweisungen sowie
aus Darlehen. über die Schuldscheine ausgestellt sind.
8 31.
Umtauschmaßstab.
(1) Bei dem Umtausch sind Ablösungsanleihen im
Nennbetrage von 2% vom Hundert des Goldwertes, den
die umzutauschenden Markanleihen zur Zeit ihrer Bezründung
hatten, zu gewähren, und zwar ohne Rücksicht
darauf, ob die Markanleihen durch dingliche
Rechte gesichert sind.
2) Der Goldwert der bis zum 1. Januar 1919 begründeten
Markanleihen ist ihrem Nennbetrag oder
1) Näher geregelt in der hier nicht abgedruckten Zweiten
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung
Öffentlicher Anleihen vom ?®. Juli 1926 (RGBl. I S. 343).
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