Full text: Die Reichseisenbahnen

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Eisenbahnüberschüsse eine vorsichtige Abschreibungspolitik betrieben haben, 
würden jetzt deren Früchte genießen. Andere Staaten, die im Ver 
trauen auf den steigenden Ertragswert der Eisenbahnen von solchen 
Abschreibungen abgesehen haben, sähen sich vor der Notwendigkeit, in 
Zukunft den ungedeckten Teil ihrer Eisenbahnschuld aus allgemeinen 
Staatsmitteln, in derHauptfache also ausSteuern,zu verzinsen undzutilgen. 
Wieder ein anderes Verfahren sieht vom Werte des Eisenbahn 
unternehmens ganz ab und betrachtet dessen Verkauf lediglich vom 
Standpunkte des Verkäufers aus. Man kann es als System der Verlust- 
entschädigung bezeichnen. Es stellt die Frage: „Was verliert der ver 
kaufende Eisenbahnstaat an greifbaren und verfügbaren Staatseinkünften, 
d. h. an Einkünften, die er für Zwecke der allgemeinen Staatsverwaltung 
verwenden kann?" Hiernach würde das Reich diejenigen Eisenbahnnetze, 
die eine volle Verzinsung und Tilgung nicht gebracht haben, mit Aktiven 
und Passiven übernehmen und diejenigen Staaten, die aus ihrem Eisen 
bahnbesitz über die Kosten für Verzinsung und Tilgung hinaus noch 
Reinerträge erwirtschaftet haben, für die der Staatskasse aus den Eisen 
bahnerträgen zugeflossenen Reingewinne nach billigem Übereinkommen 
entschädigen. 
Freilich ließe man hierbei die offenen Reserven ganz außer 
Betracht, die Preußen namentlich durch sein Extraordinarium an 
gesammelt hat. Sie treten bilanzmäßig in der bereits erwähnten Form 
der Abschreibung zutage (Anlage II). Ein solches Vorgehen wäre natür 
lich rein kaufmännisch betrachtet nicht haltbar. Keine Aktiengesellschaft 
ließe es sich bei Ankauf oder Verschmelzung gefallen, ihre Anlagewerte 
deswegen geringer bewertet zu sehen, weil sie eine vorsichtige Dividenden 
politik getrieben und namhafte Teile ihrer Betriebsgewinne wieder in 
Form von Abschreibungen oder in anderer Weise in ihr Unternehmen 
hineingesteckt hat, statt sie auszuschütten. 
Scheidet man aber derartige rein finanzielle Gesichtspunkte aus 
und läßt lediglich die staatsrechtliche Rücksicht auf den 
5) aushalt des Einzelhaushalts gelten, so könnte man sagen, 
daß diese Rücksicht gewahrt ist, wenn der Staatshaushalt für das eine 
billige Entschädigung empfängt, was er aus den Eisenbahnerträgen für 
allgemeine Staatszwecke früher empfangen hat und bestenfalls in Zu 
kunft zu erwarten hätte. Die Vermögenswerte, die der Einzel- 
staat hierbei verlieren würde,blieben dabei ganz außer Berechnung. Das 
könnte mit Rücksicht darauf bedenklich erscheinen, daß der Staatsbesitz 
kein unwesentliches Gegengewicht gegen die Staatsschulden darstellt. Bei 
Weggabe der Eisenbahnen würde z. B. in Preußen ein verhältnismäßig 
weit größerer Teil der Staatsschulden ungedeckt fein, als früher. 
Auf der anderen Seite könnte dem folgendes entgegengehalten 
werden. Aus dem Kriege geht das Reich als Schulde nt räger
	        
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