Full text: Die Reichseisenbahnen

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Er hat das Recht, Vorschläge zu machen und Auskünfte zu fordern. 
Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Reichseisenbahndirektoriums 
oder feine Vertreter. Er beruft alljährlich mindestens zwei Sitzungen. 
Diese Regelung würde die Hauptforderung erfüllen, die jetzt allen 
anderen vorgeht: nach Einheit im deutschen Verkehrswesen. Sie würde 
die recht bedenklichen Unklarheiten vermeiden, die in dem Entwurf 
der Reichsverfassung zutage treten. Nach dem Artikel 94 der 
Reichsverfassung sollen die Behörden und Ämter der Neichseisenbahn- 
verwaltung die Bezeichnung des Gliedstaates führen, in dessen Gebiet 
sie ihren Sitz haben, und die örtlichen Dienststellen nach den Gliedstaaten 
benannt werden, in dessen Gebiet sie gelegen sind. Die Reichseisenbahn- 
verwaltung würde also preußische, bayerische, oldenvurgische, braun 
schweigische, schwarzburg-sondershausensche Ämter und Beamte haben. 
Welche wirtschaftlichen und staatsrechtlichen Folgeerscheinungen die 
Durchführung einer solchen Bestimmung haben würde, ist nicht abzu 
sehen. Fast möchte man fürchten, daß hier die deutsche Kleinstaaterei 
eine Eingangstür finden könnte, um in das deutsche Eisenbahn 
wesen wieder einzuziehen, das sie doch nach dem Wunsche und Willen 
der überwiegenden Gesamtheit unseres Volkes gerade verlassen soll. 
Wenn irgendwo, so ist Schildbürgerei im Verkehrs 
wesen unerträglich. 
Demgegenüber würde die vorgeschlagene Regelung einerseits die 
notwendige Einheit und Zusammenfassung sichern, anderer 
seits die Möglichkeit geben, die Betriebsverwaltung nach gesunden 
Grundsätzen der Dezentralisation u n d >S e lb st v e r w al- 
tun g einzurichten. Sie würde den Reichshaushalt von den ungeheuren 
Einnahme- und Ausgabeposten der Betriebsverwaltung entlasten, die 
mit den Aufgaben des Reiches auf dem Gebiete der Staatsverwaltung 
im engeren Sinne nichts zu tun haben. Sie würde die Reichsbahnverwal 
tung zwar nicht vor der Gefahr der Bureaukratisierung schützen können, 
die jedem Unternehmen, das einen gewissen äußeren Umfang über 
schreitet, an sich droht, wohl aber ein Höchstmaß an Beweglichkeit und 
Anpassungsfähigkeit und somit die Möglichkeit geben, die Verwaltung 
frei zu halten von den spezifischen Schäden des Staatsbeamtentums im 
engeren Sinne und einer zu engen Verkoppelung mit der politischen 
Reichsverwaltung. Sie würde sich letzten Endes auch in der Richtung 
bewegen, die bei den neuesten Vorschlägen der Reichsregierung zur 
Sozialisierung privater Unternehmungen, z. B. des Kohlensyndikats, er 
kennbar sind, mutet also den zur Zeit maßgebenden Parteien kein Opfer 
an politischer Überzeugung zu.
	        
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