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Mit dieser Regelung würden Vorteile in mehrfacher Beziehung er
reicht: Die Behörde würde wieder ein einheitlicher und geschlossener
Körper, der leicht übersehen und gelenkt werden kann. Der Zusammen
hang und das Zusammenarbeiten der Mitglieder werden wieder inniger,
ja eigentlich erst wieder ermöglicht. Ferner werden die Mitglieder von
der Last des laufenden Kleindienstes befreit und sind in der Lage» sich
den größeren Aufgaben mit voller Kraft und innerer Anteilnahme zu
widmen, statt ihnen mit der Besorgnis vor Überlastung und dem Be
streben entgegenzusehen, sie durch geeignete ressortmäßige Behandlung
entweder von sich „abzuschieben" oder formell zu „erledigen" — was die
notwendige Folge jeder Überhäufung mit Kleinarbeit ist.
Hier fei eine kurze Betrachtung eingeschaltet: Die tiefgrei
fende seelische Wirkung organisakorischer Mängel tritt gerade bei den
höheren Beamten nach der Regelerscheinung in den deutschen Ver
waltungen zutage. Vergleicht man ihr Wesen, ihre Lebenslust
und Tatkraft mit gleichstehenden Schichten der freien Berufe und der
Privatunternehmungen, so fällt das starke Maß an Ermüdung und
Resignation auf, das man geradezu als ein Kennzeichen des normalen
Typus des höheren Beamten bezeichnen muß. Bezeichnend ist, daß das
wenig oder gar nicht hervortritt bei denjenigen Beamten, die, wie
z. B. Landräte und sonstige Einzelbeamte, in verhältnismäßig jungen
Jahren in Stellungen gekommen sind, die Raum zur. Entfaltung einer
Persönlichkeit bieten. Das sind aber Ausnahmen.
Es wäre fehlgehend, die Gründe dieser Erscheinung etwa nur an
dem Mangel an äußerer und innerer Bewertung zu suchen, der manches,
aber nicht alles erklärt; denn Staatsgesinnung und Selbstbewußtsein
der Beamten hätten ihnen darüber doch wohl hinweggeholfen. Die
Gründe liegen vielmehr zu einem großen Teil in der Art der Verwendung
der akademisch gebildeten Fachbeamten. Diese hat unter der Über
tragung der Geschäftsmethoden gelitten, die in der allgemeinen Staats
verwaltung und im Gerichtswesen durch die Bedeutung der Einzel
entscheidung schon nicht überall gerechtfertigt, in einer Betriebsverwal
tung aber verhängnisvoll sind. Allerdings wäre es ungerecht, zu ver
kennen, daß durch die Verwaltungsvorschriften und die Finanzordnung
ein frischer Geist und das Bestreben ging, jedem Beamten möglichste
Schaffensfreiheit zu sichern. Daß dies nicht gelungen ist, lag nicht an
dem guten Willen, sondern an der Übertragung der Einrichtungen des
Staatsbeamtentums. Die Folgen lassen sich durch das bekannte Iuristen-
scherzwort bezeichnen, nach dem „das Leben ein perpstuierlicher, aber
gänzlich erfolgloser K a m p s mit dem A k t e n b o ck" ist. Es würde
zu weit führen, hier im einzelnen die Unmasse ständig sich wiederholender,
geistige Anstrengung nicht erfordernder Entscheidungen aufzuzählen, die
jetzt einen großen Teil der Tagesleistung der höheren Beamten aller