Full text: Die englische Agrarenquete von 1913

Drittes Kapitel. Sicherheit der Pacht und der Agricultural Holdings Act. BB 
bis er irgendwelchen Mehrertrag erzielt. Sicherlich wissen viele Grund 
besitzer nicht, daß sie ans Grund des Imxrovcmcnt of Land Act Dar 
lehen bekommen können. 
In Teilen von Wales findet sich viel Ödland, das von den 
County Councils zwecks Errichtung von Small Holdings reklamiert 
werden könnte. Oft ist solches Land jedoch besser zur Aufforstung 
geeignet, wobei eine Einnahme allerdings erst nach 80 Jahren zu er 
warte» ist, so daß solche Melioration eigentlich nur der Staat aus 
führen kann. Die Royal Commission on Coast Erosion and 
Afforestation stellte sich 1909 dem sehr wohlwollend gegenüber. In 
Großbritannien und Irland harren etwa 3600 000 ha der Aufforstung. 
Zweites Kapitel. Wildschaden. 
Der Wildschaden, über den schon die größeren Farmer häufig mit 
Recht klagen, besonders wenn die Jagd gesondert verpachtet ist und 
beispielsweise vom Jagdpächter große Mengen von Fasanen ausgezogen 
werden, wird noch fühlbarer, wo intensive Kleinkultur dem Wilde frei 
gegeben ist. Besonders die Kaninchen machen hier großen Schaden. 
Wenn dies auch nicht einer der wichtigsten Punkte der Landreform ist, 
so sind doch auch hier gesetzliche Reformen angebracht. 
Drittes Kapitel. Sicherheit der Pacht mrd der 
Agricultural Holdings Act. 
In der Agrargeschichte der neuesten Zeit spielt das Verhältnis 
zwischen Grundbesitzer und Pächter die größte Rolle. Bereits 1851 
wurde der erste Versuch gemacht, dem Pächter Sicherheiten zu ver 
schaffen. Aber erst der Agricultural Holdings Act von 1875 sah 
eine Entschädigung des Pächters für gewisse von ihm gemachte Ver 
besserungen vor. Da das Gesetz aber nur fakultativ war, so schlossen 
die Grundbesitzer im Pachtverträge seine Anwendung aus, und es wurde 
somit zu einem toten Buchstaben. Deshalb ging das Gesetz vom 
Jahre 1883 weiter und setzte unter anderem gewisse Entschädigungen 
als obligatorischen Bestandteil des Pachtvertrages fest, außerdem ent 
hielt es Bestimmungen über Kündigungsfristen u. ä. Weitere Gesetze 
folgten 1890, 1895, 1900, 1906. Sie wurden zusammengefaßt in betn 
jetzt gültigen Agricultural Holdings Act von 1908. Seine wichtigste 
Bestimmung ist, daß der Grundbesitzer dem abziehenden Pächter, ganz 
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