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mit einem weiteren Herabgehen der Staatspapierkurse, wenn
vielleicht auch nicht in dem Ausmaße, wie bisher, rechnen
^müssen, als mit einer Kursbesserung. Im übrigen ist es kein
•Trost für die Lebensversidherungsgesellschaften, ihre Hoffnung
darauf setzen zu müssen, daß nach einer Periode mehr oder
Iminder erheblicher Kursverluste eine Zeit der Kursgewinne
kommen und sich die Schwankungen nach 1 unten und oben
schließlich ausgleichen können. Was die Lebensversicherung
unbedingt braucht, ist Stetigkeit der Ertragsverhältnisse,
Gleichmäßigkeit der Jahresgewinne. Die Erwartung, in zu
künftigen Jahren auch einmal Kursgewinne verzeichnen zu kön
nen, kann niemals die mehr oder minder schweren Schädigungen
beseitigen, die das durch die Kursverluste der früheren Periode
verursachte Schwanken der Jahresergebnisse den Gesellschaften
brachte.
Von den Freunden des Kapitalanlagezwanges wird nicht
selten geltend gemacht, daß die Gesellschaften den schädlichen
, Folgen der Kursverluste durch Anlegung entsprechender Re
serven begegnen könnten. Es wird hierbei aber nicht beachtet,
daß, wenn sich, wie dies in Deutschland während der letzten
Jahrzehnte der Fall war, dauernd erhebliche Verluste ergeben,
denen keine oder nur ganz belanglose Kursgewinne gegenüber
stehen, Jäh'r für Jahr eine Neudotierung dieser Reserven nötig
jwird, wodurch die Jahresgewinne stark verringert werden. Daß
iman aber, um Kursverluste zu meiden, auch für die Versiche
rungsgesellschaften die Bestimmung des § 261 H. G. B. im,
Interesse der Bilanzwahrheit nicht aufheben darf, ist wohl all
gemeine Überzeugung geworden. Der früher gemachte Vor
schlag, jener Bestimmung einen Zusatz zu geben, demzufolge
deutsche Staatsanleihen auch dann, wenn der Anschaffungspreis!
den Börsenpreis übersteigt, zum Anschaffungspreis in die Bi
lanz eingesetzt werden dürfen, sofern auf der anderen Seite
der Bilanz Reservefonds vorhanden sind, deren Mindesthöhe
der Differenz zwischen dem Börsenpreis und deren Anschaf
fungspreis entspricht, dürfte überall als für die Bilanz gefähr
lich erkannt worden sein. Übrigens würde selbst eine Änderung
des § 261 H. G. B. den Gesellschaften beim Verkauf von Staats-
Meltzing', Staatspapierkurs. 7