Full text: Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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mit einem weiteren Herabgehen der Staatspapierkurse, wenn 
vielleicht auch nicht in dem Ausmaße, wie bisher, rechnen 
^müssen, als mit einer Kursbesserung. Im übrigen ist es kein 
•Trost für die Lebensversidherungsgesellschaften, ihre Hoffnung 
darauf setzen zu müssen, daß nach einer Periode mehr oder 
Iminder erheblicher Kursverluste eine Zeit der Kursgewinne 
kommen und sich die Schwankungen nach 1 unten und oben 
schließlich ausgleichen können. Was die Lebensversicherung 
unbedingt braucht, ist Stetigkeit der Ertragsverhältnisse, 
Gleichmäßigkeit der Jahresgewinne. Die Erwartung, in zu 
künftigen Jahren auch einmal Kursgewinne verzeichnen zu kön 
nen, kann niemals die mehr oder minder schweren Schädigungen 
beseitigen, die das durch die Kursverluste der früheren Periode 
verursachte Schwanken der Jahresergebnisse den Gesellschaften 
brachte. 
Von den Freunden des Kapitalanlagezwanges wird nicht 
selten geltend gemacht, daß die Gesellschaften den schädlichen 
, Folgen der Kursverluste durch Anlegung entsprechender Re 
serven begegnen könnten. Es wird hierbei aber nicht beachtet, 
daß, wenn sich, wie dies in Deutschland während der letzten 
Jahrzehnte der Fall war, dauernd erhebliche Verluste ergeben, 
denen keine oder nur ganz belanglose Kursgewinne gegenüber 
stehen, Jäh'r für Jahr eine Neudotierung dieser Reserven nötig 
jwird, wodurch die Jahresgewinne stark verringert werden. Daß 
iman aber, um Kursverluste zu meiden, auch für die Versiche 
rungsgesellschaften die Bestimmung des § 261 H. G. B. im, 
Interesse der Bilanzwahrheit nicht aufheben darf, ist wohl all 
gemeine Überzeugung geworden. Der früher gemachte Vor 
schlag, jener Bestimmung einen Zusatz zu geben, demzufolge 
deutsche Staatsanleihen auch dann, wenn der Anschaffungspreis! 
den Börsenpreis übersteigt, zum Anschaffungspreis in die Bi 
lanz eingesetzt werden dürfen, sofern auf der anderen Seite 
der Bilanz Reservefonds vorhanden sind, deren Mindesthöhe 
der Differenz zwischen dem Börsenpreis und deren Anschaf 
fungspreis entspricht, dürfte überall als für die Bilanz gefähr 
lich erkannt worden sein. Übrigens würde selbst eine Änderung 
des § 261 H. G. B. den Gesellschaften beim Verkauf von Staats- 
Meltzing', Staatspapierkurs. 7
	        
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