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9 Schwarz, a. a. O. S. 18.
der Einlagenbestand 20 Millionen Mark nicht übersteigt und
d) 25 o/o! i n allen anderen Fällen.
In den übrigen Bundesstaaten brachte man der Frage der
Besserung des Staatspapierkurses ebenfalls Interesse entgegen.
Im Königreich Sachsen wurde auf administrativem Wege be
stimmt, daß die Sparkassen 25 o/o' ihrer Bestände in mündel
sicheren Papieren und hiervon 80/0^ in sächsischen Staatsan
leihen anzulegen hätten. *)
Aber auch die Reichsregierung ist auf diesem Gebiete
nicht müßig gewesen. Die Reichsversicherungsordnung vom
Juli 1911 bestimmt in ihren §§ 718, 984, 1157 und 1356, daß
die Berufsgenossenschaften und Landesversicherungsanstalten
mindestens 1 / i ihres Vermögens in Anleihen des Reichs und
der Bundesstaaten anzulegen haben. Die gleiche Verpflich
tung ist durch Gesetz vom Dezember 1911 der Reichsver
sicherungsanstalt für Angestellte auferlegt worden.
Diese Zusammenstellung zeigt, wie mannigfach die Maß
nahmen sind, die zwecks Besserung des Kurses der Staats
anleihen ergriffen wurden. Gleichwohl verlautet, daß die Reichs
regierung sich mit der Absicht trägt, auch andere Vermögens
verwaltungsstellen dem Kapitalanlagezwang zu unterwerfen.
Insbesondere denkt man hierbei an die Privatversicherungs
gesellschaften, während man den vorübergehend gehegten Ge
danken, diese Vorschrift auf Banken, Kreditgenossenschaften
und allgemein auf den Reservefonds von Aktiengesellschaften
auszudehnen, wieder fallen gelassen zu haben scheint. An
gesichts dieser Sachlage dürfte es angezeigt sein, im Zusammen
hang zu untersuchen, ob die Ausdehnung des Anlagezwanges
auf private Betriebe sich empfiehlt, sowie, ob diese gesetzgebe
rischen Maßnahmen ihr Ziel, eine Hebung oder doch wenig
stens eine Befestigung des Kurses der deutschen Staatspapiere
herbeizuführen, erreichen können. Hierbei wird man zunächst
zu prüfen haben, ob tatsächlich der Kursstand der deutschen
Staatsanleihen, verglichen mit dem Börsenpreis der Anleihen
anderer Staaten, ein schlechter ist. Diese Untersuchung mag