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9 Schwarz, a. a. O. S. 18.
der Einlagenbestand 20 Millionen Mark nicht übersteigt und
d) 25 o/o! i n allen anderen Fällen.
In den übrigen Bundesstaaten brachte man der Frage der
Besserung des Staatspapierkurses ebenfalls Interesse entgegen.
Im Königreich Sachsen wurde auf administrativem Wege bestimmt,
daß die Sparkassen 25 o/o' ihrer Bestände in mündelsicheren
Papieren und hiervon 80/0^ in sächsischen Staatsanleihen
anzulegen hätten. *)
Aber auch die Reichsregierung ist auf diesem Gebiete
nicht müßig gewesen. Die Reichsversicherungsordnung vom
Juli 1911 bestimmt in ihren §§ 718, 984, 1157 und 1356, daß
die Berufsgenossenschaften und Landesversicherungsanstalten
mindestens 1 / i ihres Vermögens in Anleihen des Reichs und
der Bundesstaaten anzulegen haben. Die gleiche Verpflichtung
ist durch Gesetz vom Dezember 1911 der Reichsversicherungsanstalt
für Angestellte auferlegt worden.
Diese Zusammenstellung zeigt, wie mannigfach die Maßnahmen
sind, die zwecks Besserung des Kurses der Staatsanleihen
ergriffen wurden. Gleichwohl verlautet, daß die Reichsregierung
sich mit der Absicht trägt, auch andere Vermögensverwaltungsstellen
dem Kapitalanlagezwang zu unterwerfen.
Insbesondere denkt man hierbei an die Privatversicherungsgesellschaften,
während man den vorübergehend gehegten Gedanken,
diese Vorschrift auf Banken, Kreditgenossenschaften
und allgemein auf den Reservefonds von Aktiengesellschaften
auszudehnen, wieder fallen gelassen zu haben scheint. Angesichts
dieser Sachlage dürfte es angezeigt sein, im Zusammenhang
zu untersuchen, ob die Ausdehnung des Anlagezwanges
auf private Betriebe sich empfiehlt, sowie, ob diese gesetzgeberischen
Maßnahmen ihr Ziel, eine Hebung oder doch wenigstens
eine Befestigung des Kurses der deutschen Staatspapiere
herbeizuführen, erreichen können. Hierbei wird man zunächst
zu prüfen haben, ob tatsächlich der Kursstand der deutschen
Staatsanleihen, verglichen mit dem Börsenpreis der Anleihen
anderer Staaten, ein schlechter ist. Diese Untersuchung mag