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Versammlung-
der Wahl
berechtigten.
Handels
kammer.
ging auf diese Vereine über. Nach vergeblichen Versuchen einer
anderen Begehung des kaufmännischen Vertretungswesens erkannte
die Eegierung Vorstände solcher freien gewerkschaftlichen Ge
nossenschaften wiederum als Handelskammern an, verpflichtete
sie zur Abgabe von Gutachten an die Staatsbehörden und über
trug ihnen die Leitung von gemeinsamen Anstalten und Ein
richtungen für Land- und Schiffahrtsverkehr (Lagerhäuser, Börsen,
Makler usw.). So entstanden in den nächsten 16 Jahren 15 Handels
kammern, die nach Organisation und Aufgaben etwa den preußi
schen kaufmännischen Korporationen vergleichbar waren, wegen
der geringen Zahl ihrer Mitglieder und ihrer finanziellen Schwäche
aber wenig Bedeutung erlangten. Deshalb erfolgte durch das
1886 und 1898 mehrfach abgeänderte Gesetz vom 11. Dez. 1878
eine Neureglung des Handelskammerwesens. Diese hat die Handels
genossenschaften zum Teil aufgehoben, zum Teil ihrer offiziellen
Stellung entkleidet und Handelskammern eines anderen Typus
geschaffen. Die Errichtung dieser Kammern, deren Zahl jetzt
9 beträgt, erfolgte nur auf "Wunsch der Beteiligten, war also
fakultativ; wo sie aber bestehen, sind Wahlberechtigung und
Beitragspflicht allgemein.
In Erinnerung an die alte korporative Verfassung der
Handelskammern hat man in Baden die Einrichtung einer „Ver
sammlung der Wahlberechtigten“ getroffen. Sie tritt alljährlich
wenigstens einmal zur Prüfung des Etats und zur Wahl einer
Bechnungsprüfungskommission zusammen. Auf Anordnung des
Ministeriums des Innern und auf Wunsch von einem Fünftel
aller Wahlberechtigten ist sie jederzeit zu berufen. Wahl
berechtigt sind Firmeninhaber, persönlich haftbare Mitglieder
von Handelsgesellschaften und Vorstandsmitglieder von Aktien
gesellschaften und Genossenschaften, sofern sie handelsgerichtlioh
eingetragen sind, ferner die Inhaber von im Kammerbezirk ge
legenen, über den Umfang des Kleingewerbes hinausgehenden
Betriebsstätten und Verkaufsstellen, welche zu einem außerhalb
des Bezirks bestehenden Unternehmen gehören.
Die Handelskammermitglieder werden auf Grund des allge
meinen, gleichen Wahlrechts auf sechs Jahre gewählt. Alle drei
Jahre scheidet die Hälfte aus. Ihr Mandat ist ein unbesoldetes
Ehrenamt. Durch Zweidrittelmehrheit kann die Kammer Mit
glieder ausschließen. Die Handelskammern haben die Aufgabe,
die Gesamtinteressen von Handel und Industrie ihres Gebietes
zu vertreten, die Behörden in der Förderung von Handel und
Industrie durch tatsächliche Mitteilungen, Anträge und Gut
achten zu unterstützen und mit Genehmigung des Ministeriums
Anstalten, Anlagen und Einrichtungen zur Förderung von Handel
und Industrie zu gründen, zu unterhalten oder zu unterstützen. Sie
sind befugt, die durch § 36 der Beichsgewerbeordnung bezeichneten