Full text: Die Handelskammern

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Versammlung- 
der Wahl 
berechtigten. 
Handels 
kammer. 
ging auf diese Vereine über. Nach vergeblichen Versuchen einer 
anderen Begehung des kaufmännischen Vertretungswesens erkannte 
die Eegierung Vorstände solcher freien gewerkschaftlichen Ge 
nossenschaften wiederum als Handelskammern an, verpflichtete 
sie zur Abgabe von Gutachten an die Staatsbehörden und über 
trug ihnen die Leitung von gemeinsamen Anstalten und Ein 
richtungen für Land- und Schiffahrtsverkehr (Lagerhäuser, Börsen, 
Makler usw.). So entstanden in den nächsten 16 Jahren 15 Handels 
kammern, die nach Organisation und Aufgaben etwa den preußi 
schen kaufmännischen Korporationen vergleichbar waren, wegen 
der geringen Zahl ihrer Mitglieder und ihrer finanziellen Schwäche 
aber wenig Bedeutung erlangten. Deshalb erfolgte durch das 
1886 und 1898 mehrfach abgeänderte Gesetz vom 11. Dez. 1878 
eine Neureglung des Handelskammerwesens. Diese hat die Handels 
genossenschaften zum Teil aufgehoben, zum Teil ihrer offiziellen 
Stellung entkleidet und Handelskammern eines anderen Typus 
geschaffen. Die Errichtung dieser Kammern, deren Zahl jetzt 
9 beträgt, erfolgte nur auf "Wunsch der Beteiligten, war also 
fakultativ; wo sie aber bestehen, sind Wahlberechtigung und 
Beitragspflicht allgemein. 
In Erinnerung an die alte korporative Verfassung der 
Handelskammern hat man in Baden die Einrichtung einer „Ver 
sammlung der Wahlberechtigten“ getroffen. Sie tritt alljährlich 
wenigstens einmal zur Prüfung des Etats und zur Wahl einer 
Bechnungsprüfungskommission zusammen. Auf Anordnung des 
Ministeriums des Innern und auf Wunsch von einem Fünftel 
aller Wahlberechtigten ist sie jederzeit zu berufen. Wahl 
berechtigt sind Firmeninhaber, persönlich haftbare Mitglieder 
von Handelsgesellschaften und Vorstandsmitglieder von Aktien 
gesellschaften und Genossenschaften, sofern sie handelsgerichtlioh 
eingetragen sind, ferner die Inhaber von im Kammerbezirk ge 
legenen, über den Umfang des Kleingewerbes hinausgehenden 
Betriebsstätten und Verkaufsstellen, welche zu einem außerhalb 
des Bezirks bestehenden Unternehmen gehören. 
Die Handelskammermitglieder werden auf Grund des allge 
meinen, gleichen Wahlrechts auf sechs Jahre gewählt. Alle drei 
Jahre scheidet die Hälfte aus. Ihr Mandat ist ein unbesoldetes 
Ehrenamt. Durch Zweidrittelmehrheit kann die Kammer Mit 
glieder ausschließen. Die Handelskammern haben die Aufgabe, 
die Gesamtinteressen von Handel und Industrie ihres Gebietes 
zu vertreten, die Behörden in der Förderung von Handel und 
Industrie durch tatsächliche Mitteilungen, Anträge und Gut 
achten zu unterstützen und mit Genehmigung des Ministeriums 
Anstalten, Anlagen und Einrichtungen zur Förderung von Handel 
und Industrie zu gründen, zu unterhalten oder zu unterstützen. Sie 
sind befugt, die durch § 36 der Beichsgewerbeordnung bezeichneten
	        
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