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eine Umgestaltung der Rechnungsgrundlagen der Gesellschaf
ten, die auf den jetzt geltenden, reichsgesetzlichen Bestimmun
gen aufgebaut sind, nach sich ziehen muß, so daß mithin die
Anlagevorschrift gerade im privaten Versicherungswesen un
übersehbare Folgen zeitigen und zu einer Neubildung der Dinge
führen muß, die volkswirtschaftlich in hohem Maße zu be
klagen wäre.
Völlig nutzlos werden, zu dieser Überzeugung gelangt man
bei sorgfältiger Prüfung der einschlägigen Verhältnisse, durch
den Kapitalanlagezwang einer Reihe von Vermögensverwal
tungsstellen schwere Opfer auferlegt. Es bleibt daher nur noch
zu betrachten, welcher Art diese Schäden sind.