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eine Umgestaltung der Rechnungsgrundlagen der Gesellschaften,
die auf den jetzt geltenden, reichsgesetzlichen Bestimmungen
aufgebaut sind, nach sich ziehen muß, so daß mithin die
Anlagevorschrift gerade im privaten Versicherungswesen unübersehbare
Folgen zeitigen und zu einer Neubildung der Dinge
führen muß, die volkswirtschaftlich in hohem Maße zu beklagen
wäre.
Völlig nutzlos werden, zu dieser Überzeugung gelangt man
bei sorgfältiger Prüfung der einschlägigen Verhältnisse, durch
den Kapitalanlagezwang einer Reihe von Vermögensverwaltungsstellen
schwere Opfer auferlegt. Es bleibt daher nur noch
zu betrachten, welcher Art diese Schäden sind.