Full text: Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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Beiträge, Prämien, zu entrichten. Die Beitragszahlung erfolgt 
auf Grund bestimmter Prämientarife. Diese sehen entweder mit 
der Versicherungsdauer steigende Beiträge, gleichbleibende 
oder fallende Beiträge vor. Die Versicherung zu steigenden 
Prämien hält sich in engen Grenzen. Auch die Lebensver 
sicherung gegen gleichbleibende Prämien ist heute erheblich 
weniger verbreitet als die Versicherung mit sogenannter Ge 
winnbeteiligung der Versicherten. Hierbei werden den Ver 
sicherten vom 3. bis 5. Versicherungsjahre an Nachlässe auf 
die Tarifprämien gewährt. Die Höhe dieser Nachlässe, die 
in der Versicherungspraxis als Versichertendividenden bezeich 
net werden, ist zwar abhängig vom Geschäftsgewinn der Gesell 
schaften, anderseits aber so vorsichtig berechnet, daß nach 
menschlichem Ermessen den Versicherten die ihnen in Aus 
sicht gestellte Dividende auch für die Dauer der Versicherung, 
je nach Vereinbarung in stets gleicher Höhe oder nach be 
stimmten Sätzen steigend, gezahlt werden kann. Daher sind 
die Gesellschaften in der Lage, ihren Versicherten schon beimi 
Abschluß der Versicherung Aufstellungen über die Dividen 
den, die sie während der Versicherung zu erwarten haben, 
einzuhändigen. Wenn nun plötzlich in die vielen Hundert 
tausende von langjährigen Verträgen die Kapitalanlagevorschrifti 
mit der Wirkung eingreift, daß der jährliche Reingewinn der 
Lebensversicherungsgesellschaften eine immer steigende Ver 
ringerung erfährt, so ist bei der geschilderten Sachlage 
klar, daß damit die gesamten Rechnungen der Gesell 
schaften über den Haufen geworfen werden. Denn es wird 
durch die Kapitalanlagevorschrift an einem der drei Rechnungs 
momente, Sterbetafel, Zinsfuß und Verwaltungskosten, nämlich 
am rechnungsmäßigen Zinsfuß, in außerordentlich kräftiger 
Weise gerüttelt. Der von den Gesellschaften ihren Rechnungen 
zugrunde gelegte Zinsfuß wurde von ihnen aber nicht allein 
auf Grund langjähriger Beobachtungen der Kreditverhältnisse 
des Landes, sondern gleichzeitig unter Berücksichtigung der 
gesetzlichen Vorschriften für die Anlage der Prämiengelder 
gewählt, wie diese im § 59 des Gesetzes über die privaten 
Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 enthalten sind.
	        
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