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Beiträge, Prämien, zu entrichten. Die Beitragszahlung erfolgt
auf Grund bestimmter Prämientarife. Diese sehen entweder mit
der Versicherungsdauer steigende Beiträge, gleichbleibende
oder fallende Beiträge vor. Die Versicherung zu steigenden
Prämien hält sich in engen Grenzen. Auch die Lebensver
sicherung gegen gleichbleibende Prämien ist heute erheblich
weniger verbreitet als die Versicherung mit sogenannter Ge
winnbeteiligung der Versicherten. Hierbei werden den Ver
sicherten vom 3. bis 5. Versicherungsjahre an Nachlässe auf
die Tarifprämien gewährt. Die Höhe dieser Nachlässe, die
in der Versicherungspraxis als Versichertendividenden bezeich
net werden, ist zwar abhängig vom Geschäftsgewinn der Gesell
schaften, anderseits aber so vorsichtig berechnet, daß nach
menschlichem Ermessen den Versicherten die ihnen in Aus
sicht gestellte Dividende auch für die Dauer der Versicherung,
je nach Vereinbarung in stets gleicher Höhe oder nach be
stimmten Sätzen steigend, gezahlt werden kann. Daher sind
die Gesellschaften in der Lage, ihren Versicherten schon beimi
Abschluß der Versicherung Aufstellungen über die Dividen
den, die sie während der Versicherung zu erwarten haben,
einzuhändigen. Wenn nun plötzlich in die vielen Hundert
tausende von langjährigen Verträgen die Kapitalanlagevorschrifti
mit der Wirkung eingreift, daß der jährliche Reingewinn der
Lebensversicherungsgesellschaften eine immer steigende Ver
ringerung erfährt, so ist bei der geschilderten Sachlage
klar, daß damit die gesamten Rechnungen der Gesell
schaften über den Haufen geworfen werden. Denn es wird
durch die Kapitalanlagevorschrift an einem der drei Rechnungs
momente, Sterbetafel, Zinsfuß und Verwaltungskosten, nämlich
am rechnungsmäßigen Zinsfuß, in außerordentlich kräftiger
Weise gerüttelt. Der von den Gesellschaften ihren Rechnungen
zugrunde gelegte Zinsfuß wurde von ihnen aber nicht allein
auf Grund langjähriger Beobachtungen der Kreditverhältnisse
des Landes, sondern gleichzeitig unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Vorschriften für die Anlage der Prämiengelder
gewählt, wie diese im § 59 des Gesetzes über die privaten
Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 enthalten sind.