Full text : Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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Beiträge,  Prämien,  zu  entrichten.  Die  Beitragszahlung  erfolgt
auf  Grund  bestimmter  Prämientarife.  Diese  sehen  entweder  mit
der  Versicherungsdauer  steigende  Beiträge,  gleichbleibende
oder  fallende  Beiträge  vor.  Die  Versicherung  zu  steigenden
Prämien  hält  sich  in  engen  Grenzen.  Auch  die  Lebensversicherung ­
  gegen  gleichbleibende  Prämien  ist  heute  erheblich
weniger  verbreitet  als  die  Versicherung  mit  sogenannter  Gewinnbeteiligung ­
  der  Versicherten.  Hierbei  werden  den  Versicherten ­
  vom  3.  bis  5.  Versicherungsjahre  an  Nachlässe  auf
die  Tarifprämien  gewährt.  Die  Höhe  dieser  Nachlässe,  die
in  der  Versicherungspraxis  als  Versichertendividenden  bezeichnet ­
  werden,  ist  zwar  abhängig  vom  Geschäftsgewinn  der  Gesellschaften, ­
  anderseits  aber  so  vorsichtig  berechnet,  daß  nach
menschlichem  Ermessen  den  Versicherten  die  ihnen  in  Aussicht ­
  gestellte  Dividende  auch  für  die  Dauer  der  Versicherung,
je  nach  Vereinbarung  in  stets  gleicher  Höhe  oder  nach  bestimmten ­
  Sätzen  steigend,  gezahlt  werden  kann.  Daher  sind
die  Gesellschaften  in  der  Lage,  ihren  Versicherten  schon  beimi
Abschluß  der  Versicherung  Aufstellungen  über  die  Dividenden, ­
  die  sie  während  der  Versicherung  zu  erwarten  haben,
einzuhändigen.  Wenn  nun  plötzlich  in  die  vielen  Hunderttausende ­
  von  langjährigen  Verträgen  die  Kapitalanlagevorschrifti
mit  der  Wirkung  eingreift,  daß  der  jährliche  Reingewinn  der
Lebensversicherungsgesellschaften  eine  immer  steigende  Verringerung ­
  erfährt,  so  ist  bei  der  geschilderten  Sachlage
klar,  daß  damit  die  gesamten  Rechnungen  der  Gesellschaften ­
  über  den  Haufen  geworfen  werden.  Denn  es  wird
durch  die  Kapitalanlagevorschrift  an  einem  der  drei  Rechnungsmomente, ­
  Sterbetafel,  Zinsfuß  und  Verwaltungskosten,  nämlich
am  rechnungsmäßigen  Zinsfuß,  in  außerordentlich  kräftiger
Weise  gerüttelt.  Der  von  den  Gesellschaften  ihren  Rechnungen
zugrunde  gelegte  Zinsfuß  wurde  von  ihnen  aber  nicht  allein
auf  Grund  langjähriger  Beobachtungen  der  Kreditverhältnisse
des  Landes,  sondern  gleichzeitig  unter  Berücksichtigung  der
gesetzlichen  Vorschriften  für  die  Anlage  der  Prämiengelder
gewählt,  wie  diese  im  §  59  des  Gesetzes  über  die  privaten
Versicherungsunternehmungen  vom  12.  Mai  1901  enthalten  sind.
            
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