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Beiträge, Prämien, zu entrichten. Die Beitragszahlung erfolgt
auf Grund bestimmter Prämientarife. Diese sehen entweder mit
der Versicherungsdauer steigende Beiträge, gleichbleibende
oder fallende Beiträge vor. Die Versicherung zu steigenden
Prämien hält sich in engen Grenzen. Auch die Lebensversicherung
gegen gleichbleibende Prämien ist heute erheblich
weniger verbreitet als die Versicherung mit sogenannter Gewinnbeteiligung
der Versicherten. Hierbei werden den Versicherten
vom 3. bis 5. Versicherungsjahre an Nachlässe auf
die Tarifprämien gewährt. Die Höhe dieser Nachlässe, die
in der Versicherungspraxis als Versichertendividenden bezeichnet
werden, ist zwar abhängig vom Geschäftsgewinn der Gesellschaften,
anderseits aber so vorsichtig berechnet, daß nach
menschlichem Ermessen den Versicherten die ihnen in Aussicht
gestellte Dividende auch für die Dauer der Versicherung,
je nach Vereinbarung in stets gleicher Höhe oder nach bestimmten
Sätzen steigend, gezahlt werden kann. Daher sind
die Gesellschaften in der Lage, ihren Versicherten schon beimi
Abschluß der Versicherung Aufstellungen über die Dividenden,
die sie während der Versicherung zu erwarten haben,
einzuhändigen. Wenn nun plötzlich in die vielen Hunderttausende
von langjährigen Verträgen die Kapitalanlagevorschrifti
mit der Wirkung eingreift, daß der jährliche Reingewinn der
Lebensversicherungsgesellschaften eine immer steigende Verringerung
erfährt, so ist bei der geschilderten Sachlage
klar, daß damit die gesamten Rechnungen der Gesellschaften
über den Haufen geworfen werden. Denn es wird
durch die Kapitalanlagevorschrift an einem der drei Rechnungsmomente,
Sterbetafel, Zinsfuß und Verwaltungskosten, nämlich
am rechnungsmäßigen Zinsfuß, in außerordentlich kräftiger
Weise gerüttelt. Der von den Gesellschaften ihren Rechnungen
zugrunde gelegte Zinsfuß wurde von ihnen aber nicht allein
auf Grund langjähriger Beobachtungen der Kreditverhältnisse
des Landes, sondern gleichzeitig unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Vorschriften für die Anlage der Prämiengelder
gewählt, wie diese im § 59 des Gesetzes über die privaten
Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 enthalten sind.