Contents : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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BELGIEN

Inhalt  im  einzelnen

Auf  Vorschlag  unserer  Minister  der  Justiz  und  Finanzen  haben  Wir  verordnet ­
  und  verordnen,  was  folgt:
Art.  1:  Die  Fristen,  innerhalb  welcher  die  Proteste  und  alle  Verhandlungen ­
  zur  Erhaltung  der  Regresse  vorgenommen  werden  müssen  für
jedes  übertragbare  Papier,  das  vor  der  Veröffentlichung  der  vorliegenden
Verordnung  unterschrieben  worden  ist,  werden  bis  zum  31.  August  einschließlich ­
  verlängert.
Die  Rückzahlung  kann  während  dieser  Frist  von  den  Indossanten
und  sonstigen  Verpflichteten  nicht  verlangt  werden.
Die  Zinsen  laufen  von  der  Fälligkeit  bis  zur  Zahlung.
Art.  2.  Vorliegende  Verordnung  tritt  in  Kraft  am  Tage  ihrer  Veröffentlichung. ­

Unser  Justizminister  wird  mit  der  Ausführung  der  vorliegenden  Verordnung ­
  beauftragt.

Auf  Vorschlag  unserer  Minister  der  Justiz  und  der  Finanzen  haben  wir
verordnet  und  verordnen,  was  folgt:
Bis  zum  15.  August  1914  werden  die  Abhebungen  von  Geldern  aus  Bankdepots, ­
  wie  folgt  beschränkt:
Die  Depots,  deren  Saldo  1000  Franks  nicht  übersteigt,  können  in  voller
Höhe  abgehoben  werden.
Für  die  Depots,  deren  Saldo  diesen  Betrag  übersteigt,  brauchen  die
Abhebungsanträge  nur  angenommen  zu  werden  bis  zur  Höhe  eines  Betrages
von  1000  Franks  zuzüglich  10%  des  Überschusses  des  Kredit-Saldos.
Vorliegende  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung  in  Kraft.

Die  Kammern  haben  angenommen  und  Wir  bestätigen,  was  folgt:
Art.  1.  Während  der  Dauer  des  Krieges  kann  der  König  je
nach  den  Umständen:
1.  Die  Fristen  verlängern,  während  welcher  die  Proteste  und  alle  Handlungen ­
  zur  Erhaltung  der  Regresse  vorgenommen  werden  müssen  für
jedes  übertragbare  Papier,  das  vor  der  Veröffentlichung  der  Königlichen
Verordnung  unterschrieben  ist.
Während  derselben  Zeit  kann  die  Rückzahlung  von  den  Indossanten
und  sonstigen  Verpflichteten  nicht  verlangt  werden.
Die  Zinsen  laufen  von  der  Fälligkeit  bis  zur  Zahlung;
2.  die  Abhebung  von  Geldern  aus  Bankdepots  beschränken;
3.  die  Ausfuhr  über  alle  Land-  und  Seegrenzen  von  allen  Gegenständen
oder  Erzeugnissen  untersagen,  deren  Zurückbehaltung  im  Lande  entweder ­
  für  die  Bedürfnisse  der  Landesverteidigung  oder  für  die  Ernährung
der  Bevölkerung  erforderlich  ist;
            
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