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sein —, so hat er die Rückvergütung durch denjenigen beantragen
zu lassen, welcher Garne verzollt eingeführt hat, d. h. dieser muß bei
seinem Einfuhramte anmelden, daß an seiner Stelle und für seine
Rechnung ein anderer Waren ausführt und entsprechende Zollrück
vergütung erhalten soll. Die Scheine, die von jenem Einfuhramt
ausgestellt werden und zum Empfange der Rückvergütung berech
tigen, dürfen nur auf den Namen des Einführenden und des Aus
führenden, sowie des Fabrikanten lauten. Ein Handel oder Über
tragung auf Dritte soll strafbar sein. Ausgeschlossen von der Rück
vergütung sollen komplizierte Imxusartikel sein, deren Wert mehr
durch Löhne, künstliche Ausführung etc., als durch den Materialwert
bestimmt werden.
Man wird nicht behaupten können, daß durch diese Vorschläge
alle Bedenken beseitigt würden. Schon die Aufgabe des Identitäts
nachweises würde eine langwierige und scharfe zollamtliche Kontrolle
nach sich ziehen. Noch mehr aber müßte dies der Fall sein, wenn
jener Vorschlag, nach dem jemand mit Anspruch auf Rückvergütung
ausführen darf, auch wenn er keine Garne verzollt eingeführt hat,
Gesetz würde. Ursprünglich dachte man bei diesem Vorschlag etwa
an folgenden einfachen Fall: A führt aus England Garn ein und
verarbeitet es roh, gibt die halbfertige Ware an B weiter, der die
selbe färbt, appretiert usw., und läßt sie für seine Rechnung gleich
zeitig durch B oder eine Mittelsperson C exportieren. Dagegen wäre
nichts einzuwenden. Aber die Sache kann auch so liegen, daß der
Zollschutz für die deutsche Feinspinnerei vollkommen illusorisch ge
macht werden würde. Denn es ist folgender Fall sehr gut denkbar:
Der Importeur verarbeitet das ausländische Feingarn — nach dem früher
Gesagten käme für die Rückvergütung nur Garn über No. 63 bis 102
und über No. 102 in Betracht — selbst und verkauft die fertige Ware im
Inland, ebenso verkauft er seinen Einfuhrschein, der dem Exporteur
das Recht auf Zollrückzahlung gibt, sagen wir einmal für die Hälfte
des Betrages, den dieser zurückgezahlt erhält. Der Exporteur da
gegen verkauft seine Ware, in der keine Faser ausländisches Garn
enthalten ist, an das Ausland, er bezieht also Garn aus dem Inland
ebenso billig und gut, als er es aus dem Auslande beziehen könnte
(falls der Zoll den Unterschied in den Produktionskosten ausgleicht)
und erhält dafür noch ein versteckte Ausfuhrprämie. Importeur und
Exporteur teilen sich also in die Zollrückvergütung, und ersterer
kann sich dabei für seine Ware, trotzdem sie aus ausländischem Garn
hergestellt ist, auf dem Binnenmärkte mit billigerem Preise begnügen
als der Konkurrent.