Full text: Zur Entwicklung der Baumwollindustrie in Deutschland

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sein —, so hat er die Rückvergütung durch denjenigen beantragen 
zu lassen, welcher Garne verzollt eingeführt hat, d. h. dieser muß bei 
seinem Einfuhramte anmelden, daß an seiner Stelle und für seine 
Rechnung ein anderer Waren ausführt und entsprechende Zollrück 
vergütung erhalten soll. Die Scheine, die von jenem Einfuhramt 
ausgestellt werden und zum Empfange der Rückvergütung berech 
tigen, dürfen nur auf den Namen des Einführenden und des Aus 
führenden, sowie des Fabrikanten lauten. Ein Handel oder Über 
tragung auf Dritte soll strafbar sein. Ausgeschlossen von der Rück 
vergütung sollen komplizierte Imxusartikel sein, deren Wert mehr 
durch Löhne, künstliche Ausführung etc., als durch den Materialwert 
bestimmt werden. 
Man wird nicht behaupten können, daß durch diese Vorschläge 
alle Bedenken beseitigt würden. Schon die Aufgabe des Identitäts 
nachweises würde eine langwierige und scharfe zollamtliche Kontrolle 
nach sich ziehen. Noch mehr aber müßte dies der Fall sein, wenn 
jener Vorschlag, nach dem jemand mit Anspruch auf Rückvergütung 
ausführen darf, auch wenn er keine Garne verzollt eingeführt hat, 
Gesetz würde. Ursprünglich dachte man bei diesem Vorschlag etwa 
an folgenden einfachen Fall: A führt aus England Garn ein und 
verarbeitet es roh, gibt die halbfertige Ware an B weiter, der die 
selbe färbt, appretiert usw., und läßt sie für seine Rechnung gleich 
zeitig durch B oder eine Mittelsperson C exportieren. Dagegen wäre 
nichts einzuwenden. Aber die Sache kann auch so liegen, daß der 
Zollschutz für die deutsche Feinspinnerei vollkommen illusorisch ge 
macht werden würde. Denn es ist folgender Fall sehr gut denkbar: 
Der Importeur verarbeitet das ausländische Feingarn — nach dem früher 
Gesagten käme für die Rückvergütung nur Garn über No. 63 bis 102 
und über No. 102 in Betracht — selbst und verkauft die fertige Ware im 
Inland, ebenso verkauft er seinen Einfuhrschein, der dem Exporteur 
das Recht auf Zollrückzahlung gibt, sagen wir einmal für die Hälfte 
des Betrages, den dieser zurückgezahlt erhält. Der Exporteur da 
gegen verkauft seine Ware, in der keine Faser ausländisches Garn 
enthalten ist, an das Ausland, er bezieht also Garn aus dem Inland 
ebenso billig und gut, als er es aus dem Auslande beziehen könnte 
(falls der Zoll den Unterschied in den Produktionskosten ausgleicht) 
und erhält dafür noch ein versteckte Ausfuhrprämie. Importeur und 
Exporteur teilen sich also in die Zollrückvergütung, und ersterer 
kann sich dabei für seine Ware, trotzdem sie aus ausländischem Garn 
hergestellt ist, auf dem Binnenmärkte mit billigerem Preise begnügen 
als der Konkurrent.
	        
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