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zeitige Organisation, ohne einen festen Zusammenschluss
der übrigen Erwerbsklassen
werden wir in Deutschland die Gefahr der
Sozialdemokratie niemals überwinden und besiegen
können. (Sehr richtig.)
Diese Ueberzeugung in den Kreisen der sächsischen Industrie
zu fördern und zu befestigen, das muss eine der vornehmsten
Aufgaben des Bundes der Industriellen sein.
Meine hochverehrten Herren! Ich komme nun auf das
Thema zu sprechen, welches mir vom Vorstand unseres \ ereins
zur Behandlung übertragen wurde, nämlich auf die krage der
Wahlrechtsreform in Sachsen. Wir behandeln das Thema in
unserer Vereinigung, weil nach unserer Ueberzeugung die Vertretung
der Industrie in den beiden sächsischen Kammern nicht
so ist, wie es die Bedeutung der Industrie erfordert.
Ich habe mir zunächst nun klar gemacht, wodurch die
Wahlrechtsfrage aktuell und brennend geworden ist. Das geschah
durch Vorgänge bei der gesetzgeberischen Tätigkeit
Sachsens, welche in einer recht erkenntlichen Weise auf uns
eingewirkt haben.
Eine solche Einwirkung gehört leider bei den Angehörigen
der Industrie dazu, um dieselben für ihre Interessen mobil zu
machen.
Der Kaufmann und Industrielle ist durch seine Erziehung
und Erfahrung sehr leicht geneigt, Geschäfte abzuschliessen,
bei denen selbst ein ganz kleiner und bescheidener Gewinn
noch übrig bleibt.
Die Geschäfte, die wir aber bei einem Teile der Gesetzgebung
gemacht haben, lassen überhaupt keinen Gewinn mehr
für uns übrig.
Beweis dafür ist die Steuergesetzgebung Sachsens, die mit
eindringlichen Worten uns an die Wahrung unsrer Interessen
mahnt. Ich erinnere nur an die Ergänzungssteuer, welche vom
i. Januar 1904 ab in Kraft tritt und Handel und Gewerbe einseitig
aufs neue belastet.
Meine Herren, ich brauche mich über diese Vorgänge ja
nicht eingehend auszusprechen, sie sind uns genügend bekannt.
Bei den Etatberatungen in der Zweiten Kammer des
sächsischen Landtages ist selbstverständlich auch von der Ergänzungssteuer
gesprochen worden. Man hat den Konservativen
den Vorwurf gemacht, dass bei der Ausgleichsverhandlung mit
der Ersten Kammer, die verfassungsmässig vorgeschrieben ist,
wenn eine Uebereinstimmung bei der Verabschiedung von Gesntzen
nicht vorhanden war, dass sie bei dieser Ausgleichsverlandlung
schliesslich für die Ergänzungssteuer in der jetzigen
' °rm gestimmt haben.