fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

DAS ANWENDUNGSGEBIET 
149 
hat. Zur Familienversicherung werden nur Personen zugelassen, 
die auf Kosten des Versicherten in seiner Hausgemeinschaft leben. 
Für Eltern, die nicht ihrerseits der Versicherungspflicht unterliegen, 
gilt diese Einschränkung nicht (Art. 13). 
VERSICHERTENSTATISTIK 
Jahr 
1925 
1926 
19927 
Gesamt- 
bevölkerung 
3.944.142 
4.000.000 
Zahl der Versicherten 
Versicherungs- rn 
pflichtige berechtigte 
342.500 3.718 
496.700 16.533 
650.000 923.718 
Insgesamt 
346.218 
513.233 
673.718 
Verhältnis 
Zwischen 
der Gesamt- 
zahl der Ver- 
sicherten 
und der 
Gesamt- 
hevölkerung 
8,8 
12.8 
$ 2. — Die Volkspflichtversicherung 
in einigen Schweizer Kantonen 
Dix ENTWICKLUNG DER KRANKENPFLICHTVERSICHERUNG 
In der Schweiz ist durch Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 die 
Pflichtversicherung gegen Betriebsunfälle eingeführt worden, von 
der bundesgesetzlichen Einführung einer Pflichtversicherung gegen 
Krankheit wurde damals 'abgesehen. Der Bund fördert lediglich 
die freie Krankenversicherung durch Gewährung von Beiträgen 
an die anerkannten Krankenkassen. 
Nach Art. 2 des Bundesgesetzes können jedoch die Kantone 
die Krankenversicherung allgemein oder für einzelne Bevölke- 
rungsklassen als obligatorisch erklären. Sie können ferner diese 
Befugnis den Gemeinden. übertragen. 
Die Kantone, die von dem Recht zur Einführung der Kranken- 
pflichtversicherung Gebrauch gemacht haben, lassen sich in drei 
Gruppen scheiden : 
1. Die Kantone Appenzell (Ausser-Rhoden), Appenzell (Inner- 
Rhoden), Basel-Stadt, St. Gallen und Thurgau haben für mehr oder 
weniger ausgedehnte Bevölkerungsgruppen eine kantonale Pflicht- 
versicherung gegen Krankheit eingeführt. 
2. Die Kantone Bern, Freiburg, Graubünden, Luzern, Schwyz, 
Tessin, Unterwalden (Nidwalden und Obwalden) sowie Uri haben 
die ihnen zustehende Befugnis: den. Gemeinden übertragen‘.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.