DAS ANWENDUNGSGEBIET
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hat. Zur Familienversicherung werden nur Personen zugelassen,
die auf Kosten des Versicherten in seiner Hausgemeinschaft leben.
Für Eltern, die nicht ihrerseits der Versicherungspflicht unterliegen,
gilt diese Einschränkung nicht (Art. 13).
VERSICHERTENSTATISTIK
Jahr
1925
1926
19927
Gesamt-
bevölkerung
3.944.142
4.000.000
Zahl der Versicherten
Versicherungs- rn
pflichtige berechtigte
342.500 3.718
496.700 16.533
650.000 923.718
Insgesamt
346.218
513.233
673.718
Verhältnis
Zwischen
der Gesamt-
zahl der Ver-
sicherten
und der
Gesamt-
hevölkerung
8,8
12.8
$ 2. — Die Volkspflichtversicherung
in einigen Schweizer Kantonen
Dix ENTWICKLUNG DER KRANKENPFLICHTVERSICHERUNG
In der Schweiz ist durch Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 die
Pflichtversicherung gegen Betriebsunfälle eingeführt worden, von
der bundesgesetzlichen Einführung einer Pflichtversicherung gegen
Krankheit wurde damals 'abgesehen. Der Bund fördert lediglich
die freie Krankenversicherung durch Gewährung von Beiträgen
an die anerkannten Krankenkassen.
Nach Art. 2 des Bundesgesetzes können jedoch die Kantone
die Krankenversicherung allgemein oder für einzelne Bevölke-
rungsklassen als obligatorisch erklären. Sie können ferner diese
Befugnis den Gemeinden. übertragen.
Die Kantone, die von dem Recht zur Einführung der Kranken-
pflichtversicherung Gebrauch gemacht haben, lassen sich in drei
Gruppen scheiden :
1. Die Kantone Appenzell (Ausser-Rhoden), Appenzell (Inner-
Rhoden), Basel-Stadt, St. Gallen und Thurgau haben für mehr oder
weniger ausgedehnte Bevölkerungsgruppen eine kantonale Pflicht-
versicherung gegen Krankheit eingeführt.
2. Die Kantone Bern, Freiburg, Graubünden, Luzern, Schwyz,
Tessin, Unterwalden (Nidwalden und Obwalden) sowie Uri haben
die ihnen zustehende Befugnis: den. Gemeinden übertragen‘.